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72 Millionen Euro Bundesmittel für Saarlands Schulen: Innenminister Bouillon und kommunale Spitzenverbände einigen sich auf Verteilung der Fördermittel für finanzschwache Kommunen

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Insgesamt 49 finanzschwache saarländische Kommunen profitieren von den nach der Neuregelung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) ab diesem Jahr  auf das Saarland entfallenden zusätzlichen 72 Millionen Euro Fördermittel.
Unter Vermittlung von Innenminister Bouillon haben sich der Saarländische Städte- und Gemeindetag (SSGT) und der Landkreistag (LKT) auf eine Aufteilung der Mittel von 60 Prozent (43,5 Mio. Euro) für die Gemeinden und 40 Prozent (28,5 Mio. Euro) für die Gemeindeverbände geeinigt. Die Entscheidung dieses Vorschlags liegt in letzter Instanz beim Kabinett.

„Es waren intensive, aber vor allem vertrauensvolle Verhandlungen, die letztendlich zu einem guten Ergebnis für uns alle geführt haben“, fasst Minister Bouillon die Einigung zusammen. „Dass die Fördermittel zum großen Teil in die Sanierung und den Umbau von Grundschulen fließen, ist mir ein persönliches Anliegen und eine richtige und wichtige Investition in die Zukunftsfähigkeit unseres Landes.“

Ziel des neuen Programms ist ausschließlich die Förderung allgemein- und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Kommunen. Darunter fallen Grundschulen in Trägerschaft der Gemeinden und weiterführende Schulen in Trägerschaft der Gemeindeverbände.
Bei den Gemeinden kann dabei mit einer Mindestförderung von 300.000 Euro gerechnet werden, weniger bekommt keine der als finanzschwach eingeordneten  Kommunen

Die Förderquote beträgt 90% (entspricht insgesamt den 72 Mio.  Euro). Das rechnerische Investitionsvolumen beträgt somit rd. 80 Mio. Euro (davon 10% Eigenanteil der Kommunen, ergibt rd. 8 Mio. Euro).

Grundsätzlich förderfähig sind

• Sanierung und Umbau von Schulgebäuden einschließlich funktional dazu gehöriger Gebäudeteile wie Betreuungsräume, Mensen, Turnhallen förderfähig.
• Erweiterungen und Neubauten, diese allerdings ausschließlich mit dem Nachweis wirtschaftlicher Notwendigkeit. Zudem gilt die klare Begrenzung des Bundes, dass es nicht zu einer wesentlichen Kapazitätserweiterung kommen darf. Neue Schulbauten oder Schulerweiterungen wegen hoher Schülerzahlen sind also ausgeschlossen.
• Ebenfalls möglich ist die Schaffung von Barrierefreiheit sowie ergänzende bauliche Infrastrukturmaßnamen z.B. im digitalen Bereich und an Schulhöfen. Ausgeschlossen sind alle beweglichen Gegenstände.

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