· Private Zusammenkünfte mit 10 gleichzeitig anwesenden Personen, unabhängig von der Anzahl der Haushalte, im Innen- und Außenbereich ohne Test erlaubt
· Testpflicht in Außengastronomie entfällt ab 11. Juni
· Veranstaltungen eingeschränkt wieder möglich
In der heutigen Ministerratssitzung hat die saarländische Landesregierung die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angepasst und um zwei Wochen verlängert. Die Verordnung tritt am 11. Juni in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft. Außerdem wurde ein Stufenplan für Veranstaltungen beraten und in einem ersten Schritt Erleichterungen für diesen Bereich umgesetzt.
Gesundheitsministerin Monika Bachmann betont: „Die Infektionszahlen im Saarland sind derzeit erfreulicherweise weiter rückläufig. Das liegt auch an dem disziplinierten Verhalten der Saarländerinnen und Saarländer. Mit Blick auf das Saarland-Modell konnten im heutigen Ministerrat erneut weitere Lockerungen beschlossen werden.“
Aufhebung der Testpflicht in verschiedenen Bereichen
Ab Freitag, 11.06.2021, dürfen sich bis zu 10 Personen im Innen- und Außenbereich ohne Testnachweis und Haushaltsbegrenzung treffen. Ebenso entfällt bei körpernahen Dienstleistungen, wie beispielsweise bei Friseuren, die Testpflicht, sofern dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann Ein Testnachweis muss nur erbracht werden, wenn diese nicht dauerhaft getragen werden kann, z.B. bei der Bartrasur.
Stufenweise Regelungen bei Veranstaltungen
Zukünftig sind auch Veranstaltungen im privaten (Hochzeit, Taufe, Geburtstag etc.) sowie im gewerblichen (Firmenfeier, Messe, Konzerte etc.) Bereich wieder eingeschränkt möglich:
· Veranstaltungen von über 10 und bis 20 Personen sind im Außen- und Innenbereich ohne Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, jedoch mit einem Testnachweis möglich.
· Veranstaltungen von über 20 und bis zu 100 Personen im Innenbereich und bis zu 250 Personen im Außenbereich sind zulässig und sind der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. In diesen Fällen ist die Kontaktnachverfolgung sicher zu stellen, der Mindestabstand einzuhalten und ein Testnachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich.
Kulturelle Betätigungen
Mit Inkrafttreten der Verordnung dürfen nun wieder alle Einrichtungen, künstlerischen Unterricht in Präsenzform unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen anbieten. Beim Gruppenunterricht ist weiterhin ein Testnachweis, außer für Minderjährige, erforderlich. Kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung können im Außenbereich ohne Test stattfinden.
Weiterhin entfällt in Museen die Terminvereinbarung sowie die Testpflicht. Für alle Personen unter 18 Jahren entfällt bei kulturellen Betätigungen die Testpflicht.
Gastronomie und Alkoholausschank
Auch in der Außengastronomie entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die Testpflicht. Ebenso sind private Veranstaltungen, mit einer zuvor festgelegten Teilnehmerliste, in der Gastronomie erlaubt.
Der Alkoholausschank wurde erweitert auf 01:00 Uhr. Zwischen 01:00 und 06:00 Uhr ist die Ausgabe von alkoholischen Getränken nicht gestattet.
Einzelhandel, Geschäfte und Einrichtungen
Die Quadratmeterregelung in Geschäften und Einrichtungen wurde von 15qm auf 5qm je Kunde bzw. Gast reduziert.
Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche
Um den Veranstaltern Planungssicherheit einzuräumen, können in den Sommerferien Ferienfreizeiten mit einer Gruppengröße von bis zu 30 Kindern zuzüglich Betreuungspersonal durchgeführt werden. Vorrausetzung zur Durchführung sind ein negativer Testnachweis bei Anreise sowie ein erneuter Testnachweis alle 48 Stunden (analog Hotelbetrieb).
Bildung: Schule und Universitäten
Ab dem 11.06. entfällt die Maskenpflicht in Schulen im Außenbereich und ab dem 14.06. im Sportunterricht
An Universitäten erfolgt der Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Tests. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen.
Sport
Mit Inkrafttreten der Verordnung entfällt beim Kontaktsport und beim kontaktfreien Sport im Innenbereich, für alle Personen unter 18 Jahren die Testpflicht.
Religion
Ab dem 11.06 ist auch der Gemeindegesang in religiösen Einrichtungen wieder zulässig. Ebenso kann Unterricht zur Vorbereitung religiöser Anlässe ohne Test durchgeführt werden.
Öffnungen der Bäder
Mit Inkrafttreten der Verordnung dürfen auch Schwimmbäder, Spaßbäder wieder öffnen. Aber auch Saunen und Thermen dürfen mit eingeschränkter Besucherauslastung von 50% wieder öffnen.
Voraussetzung für diese Lockerungen sind jeweils ein negativer Testnachweis.
Ministerin Bachmann weist abschließend darauf hin: „Mein Ministerium wird das Infektionsgeschehen auch weiterhin engmaschig kontrollieren, um schnell handeln zu können, sobald sich die Gesamtlage verändert. Der Weg aus der Pandemie gelingt uns nur gemeinsam, daher bitte ich alle Saarländerinnen und Saarländer auch trotz der weitergehenden Lockerungen um Vorsicht und um die Einhaltung der bestehenden Regeln.“