Zum 1. Oktober 2022 treten neue Masken- und Testpflichten des Bundes in Kraft.
Nachdem am 16. September 2022 das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Bundesregierung den Bundesrat passiert hat, wurde heute im saarländischen Kabinett die darauf beruhende Corona-Verordnung für das Saarland beschlossen.
Die Corona-Verordnung des Saarlandes wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten und ist zunächst gültig für die darauffolgenden 28 Tage. Bis dahin wird das Infektionsgeschehen intensiv verfolgt um dann zu entscheiden ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Maskenpflicht
Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sollen im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 Basisschutzmaßnahmen in infektiologisch kritischen Bereichen in ganz Deutschland gelten. Im Saarland vorerst in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie in Gemeinschaftsräumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) oder eine Atem-schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner,
- für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes,
- während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.
Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, in den Hygieneplänen Ausnahmen von der Maskenpflicht für das Personal bei der Wahrnehmung patienten- sowie bewohnerferner Tätigkeiten vorzusehen.
Testpflicht und Immunisierungsnachweis
Nicht immunisierte Beschäftigte, d. h. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, werden sich mindestens dreimal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen müssen, sofern sie nicht gem. der einrichtungsbezogene Impfpflicht Betretungsverbote ausgesprochen bekommen haben. Alle anderen müssen sich ab jetzt lediglich einmal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigentest (alternativ PCR-Testung) testen. Auch dies sollte eine Erleichterung im Bereich der Pflege herbeiführen.
Bei Besuchen in Krankenhäusern und Altenheimen bleibt die Testpflicht und der Testnachweis unverändert erforderlich.
Obwohl die Ausgangslage mit Blick auf die Impfungen in diesem Jahr besser ist als in den vorherigen Jahren, zeichnet sich aktuell im Saarland eine stark steigende Inzidenz ab. Minister Dr. Magnus Jung „Impfungen können einen schweren Krankheitsverlauf verhindern oder gar, dass Menschen sterben. Der zurzeit ausgeliefert Impfstoff BA.4/BA.5 ist äußerst wirkungsvoll gegen die aktuellen Virenstämme. Diejenigen, die sich noch impfen lassen können oder für die eine Empfehlung für die vierte Impfung vorliegt, bitte ich jetzt von diesem Recht Gebrauch zu machen.“