(Saarbrücken, 10. Januar 2023) – Seit Jahren steigt die Zahl der Lieferengpässe bei Arzneimitteln. Insbesondere generische, d. h. patentfreie Arzneimittel, sind von massiven Lieferengpässen betroffen. Damit aus Lieferengpässen keine Versorgungsengpässe werden, brauchen Apotheken unbürokratische und flexible Instrumentarien, um Patientinnen und Patienten trotzdem versorgen zu können. Grundvoraussetzung für diese unbürokratische und flexible Versorgung ist aber, dass die gesetzlichen Krankenkassen die entsprechenden Instrumentarien den Apotheken auch an die Hand geben. Die aktuellen Lieferengpässe rund um Fiebersäfte für Kinder zeigen aber, dass dazu viele Krankenkassen nicht bereit sind.
Dazu Susanne Koch, Vorsitzende des Saarländischen Apothekerverein e.V.: „Gerade die Versorgung unserer Jüngsten mit Fiebersäften erfordert maximale Flexibilität in der Belieferung durch die Apotheken. Oft kann eine Versorgung nur aufrechterhalten werden, wenn Apotheken die Fiebersäfte rezepturmäßig herstellen. Leider werden die Apotheken hier von vielen gesetzlichen Krankenkassen im Stich gelassen. Zum Teil wird für die Belieferung von Fiebersäften ein Bürokratiemonster aufgebaut, das seines Gleichen sucht und im Ergebnis dazu führt, dass unsere kleinen Patient:innen nicht zeitnah versorgt werden können. Sind Fiebersäfte nicht verfügbar, soll zum Teil zunächst die Abgabe einer anderen Wirkstoffstärke oder Packungsgröße erfolgen, die in der Regel aber auch nicht lieferbar sind, bzw. soll der Apotheker Rücksprache mit den behandelnden Ärzt:innen zu medikamentösen Alternativen halten. Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist, aber zum Beispiel aus medizinischer Notwendigkeit mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, kann die Apotheke erst dann eine Rezeptur herstellen, wenn die Arztpraxis eine neue Verordnung allein über die Rezeptur ausstellt; sprich: Die Patient:innen müssen zurück in die Arztpraxis. Bevor Rezepturen hergestellt werden dürfen, verlangen manche Krankenkassen sogar, dass von der Apo-theke zunächst eruiert wird, ob ein Import des Fiebersaftes aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für einen Einzelimport nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz vorliegen, verlangen die Krankenkassen für Importe aus dem Ausland in der Regel die Einholung von Preisangeboten bei mindestens 2 Importeuren, um sicherzustellen, dass die Apotheke kostengünstig abgibt. Dieses Procedere müsste ansich für jede einzelne Bestellung eingehalten werden, da § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz den Import von Fertigarzneimitteln nur in jedem Einzelfall vorsieht. Ein Import „auf Vorrat“ ist öffentlichen Apotheken im Gegensatz zu Krankenhausapotheken verboten. Erst wenn die Apotheke alle vorgenannten Versuche erfolglos unternommen und natürlich dokumentiert hat, dürfen Apotheken Verordnungen über Fertigarzneimittel mit einer entsprechenden selbst hergestellten Rezeptur beliefern.“
Dass öffentliche Apotheken und auch Krankenhausapotheken immer massiver von Lieferengpässen betroffen sind zeigt auch eine Übersicht des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, die einsehbar ist unter:
https://anwendungen.pharmnet-bund.de/lieferengpassmeldungen/faces/public/meldungen.xhtml
Nochmal Susanne Koch: „Die immer massiver werdenden Lieferengpässe werden wir nicht dadurch erträglich gestalten können, indem wir für jeden einzelnen Lieferengpass mit jeder einzelnen Krankenkasse in Deutschland eine Sonderregelung treffen, wie Apotheken Verordnungen über Arzneimittel, die von Lieferengpässen betroffen sind, beliefern dürfen. Hier fahren wir sehenden Auges gegen die Wand. Leider sehe ich aber auch nicht, dass die Selbstverwaltung hier den Apotheken zeitnah eine unbürokratische und flexible Herangehensweise ermöglicht. Insofern wird sich der Gesetzgeber der Problematik annehmen müssen!“
Hinweis: Gem. § 73 Abs.3 Arzneimittelgesetz – Verbringungsverbot – dürfen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, nur eingeführt werden, wenn sie u.a. von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt werden und für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen. Das Bezugsrecht der Apotheke ist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz auf geringe Mengen des einzelnen Arzneimittels beschränkt, das von einer bestimmten Person besonders bestellt worden sein muss. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Menge des Arzneimittels dem Bedarf der bestellenden Person angepasst und auf den aktuellen Behandlungsfall abgestellt sein muss. Die geringe Menge wird also am Bedarf des Einzelpatienten gemessen und nicht am Umfang der Gesamtbestellung einer Apotheke, wenn zufällig mehrere Einzelbestellungen zusammenfallen.
Quelle: Saarländischer Apothekerverein e.V.