Verbraucherschutzminister Jost gibt Tipps und zeigt Chancen und Tücken beim Arbeiten von zu Hause auf
Die jüngste Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht jetzt vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, wo ihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich ist, Home Office anbieten müssen.
Im zurück liegenden Jahr ist der Absatz von Tabak laut Statistischem Bundesamt erstmals seit 2002 wieder um fünf Prozent gestiegen. Beim Feinschnitttabak zum selbst Drehen waren es sogar zehn Prozent. In den 18 Jahren zuvor war der Konsum kontinuierlich gesunken. „Wir können davon ausgehen, dass dieser Anstieg im Zusammenhang mit dem Ausbau der Home Office-Angebote aber natürlich auch mit mehr Beschäftigten in Kurzarbeit steht. Anders als in den Büroräumen der jeweiligen Arbeitgeber, müssen viele Beschäftigte im Home Office ihren Arbeitsplatz zu Hause für die Zigarette zwischendurch ja nicht verlassen. Das verleitet offensichtlich dazu, öfter danach zu greifen“, so Verbraucherschutzminister Reinhold Jost. Die neuen Möglichkeiten für das Arbeiten von Zuhause aus bergen also nicht nur Chancen sondern auch Risiken. „In Kombination mit den Vorgaben des Arbeitsschutzes, Eigenverantwortung und einem Bewusstsein für die eigene Gesundheit, kann die Arbeit von zu Hause aber nicht nur entscheidende Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen, sondern auch auf die Produktivität haben“, so Jost.
Die jüngste Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht jetzt vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, wo ihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich ist, Home Office anbieten müssen. „Home Office ist eine grundlegende Maßnahme zum innerbetrieblichen, wie auch allgemeinen Infektionsschutz. Wichtig sind dabei allerdings klare Vereinbarungen und – soweit auch bei der Arbeit von zu Hause aus anwendbar – die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen“, so der saarländische Verbraucherschutzminister.
Im Unterschied zu einem Telearbeitsplatz wird beim Home Office in der Wohnung der Beschäftigten kein längerfristiger Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet. „Der Arbeitgeber hat aber dennoch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, zu beachten“, so Jost. Die Tätigkeit im Home Office ist weiterhin bei der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dazu zählt zum Beispiel die notwendige technische Ausstattung des Heim-Arbeitsplatzes (z.B. mobiles Endgerät, Zugang zum betrieblichen Netzwerk) der Beschäftigten. Anforderungen sind etwa eine ausreichende Größe des Bildschirms sowie eine gute Auflösung. Aus ergonomischen Gründen können dabei externe Bildschirme oder Tastaturen bevorzugt werden. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes innerhalb der eigenen Wohnung sollte auf eine gute Sitz- und Arbeitstischhöhe, möglichst wenig Störeinflüsse durch Lärm oder Reflektionen, eine ausreichende Raumbeleuchtung und angenehme Temperatur sowie die Möglichkeit zum regelmäßigen Lüften geachtet werden. „Wer sich täglich lange Zeit in den eigenen vier Wänden aufhält, erhöht damit unweigerlich die Luftfeuchtigkeit in den Räumen“, so der Minister. Dadurch kann es zu verstärkter Schimmelbildung. Regelmäßiges Stoßlüften schafft hier Abhilfe.
Bei wem absehbar ist, dass er länger von zu Hause aus arbeitet, sollte zudem Strom-, Wasser- und Heizkosten im Auge behalten. Monatliche Ratenzahlungen an die jeweiligen Versorger sollten gegebenenfalls angepasst werden, um nicht am Jahresende von größeren Nachzahlungen überrascht zu werden. Ab 2021 fallen zudem für Öl und Gas erstmalig CO2-Steuern an. „Neben Maßnahmen, die man im Alltag selbst zu Senkung des Verbrauchs ergreifen kann, sollte man die Kosten des eigenen Strom- und Heizanbieters prüfen und gegebenenfalls nach günstigeren Angeboten Ausschau halten.“ Zum 1. Februar passen viele Anbieter ihre Preise an und das Sonderkündigungsrecht ermöglicht dann normalerweise einen schnellen Wechsel zu einem anderen Anbieter.
Zur Regelung der Erreichbarkeit und der Arbeitszeiten ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten im Home Office anzuraten. Insbesondere die Bedienung mobiler Endgeräte und ansonsten nicht verwendeter Softwareanwendungen muss geklärt werden. „Dies ist nicht nur notwendig um vermeidbaren Stress abzuwenden, sondern trägt auch zu einem reibungsloseren Ablauf im Sinne des Unternehmens bei“, so Jost.
Auch bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 haben sich durch die Corona-Pandemie einige neue Möglichkeiten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ergeben. Der Bundestag hat eine Corona-Pauschale von 5 Euro pro Tag bis maximal 600 Euro pro Jahr beschlossen. Ebenso kann die Einrichtung eines Arbeitszimmers steuerlich einfacher geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. „Hier gilt es sich gut zu informieren, denn Corona führt dazu, dass wir Änderungen in unseren Steuererklärungen vornehmen müssen“, so Jost. Wer bisher jährlich seine Pendlerpausschale geltend gemacht hat und jetzt regelmäßig im Home Office arbeitet, muss das natürlich berücksichtigen. Wer zuhause ist, kann nicht gleichzeitig die steuerlichen Vorteile eines Pendlers erhalten. „Hier helfen aktuelle Softwarelösungen zur Erstellung der Steuererklärung oder gezielte Rücksprachen mit dem Steuerberater.“
Das Angebot auf Home Office muss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht angenommen werden. Umgekehrt können sie es auch nicht einklagen. Vorgesehen ist aber, dass sich die Beschäftigten an die Arbeitsschutzbehörde, im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), wenden können. „Neben allen Möglichkeiten den Arbeitsschutz zu Hause adäquat umzusetzen, ist letztendlich jeder Beschäftige selbst verantwortlich dafür, auf sich selbst zu achten“, so Jost.