Die Stadt Blieskastel informiert:
Infolge des in den letzten Wochen in unserer Region erfreulicherweise rückläufigen Infektions-Geschehens, hat die Landesregierung in mehrfacher Hinsicht die Corona bedingten Beschränkungen gelockert. Mittlerweile sind – natürlich unter Berücksichtigung nach wie vor wichtiger Hygiene-, Abstands- und Sicherheitsvorkehrungen – auch Veranstaltungen und Treffen im öffentlichen Raum wieder möglich. Damit dieser unter sozialen Aspekten sicherlich wünschenswerten Zusammenkünfte auch infektionsbezogen keine zusätzlichen Risiken hervorrufen, möchten wir nachfolgend den Veranstaltern konkrete Hinweise zur Durchführung solcher Zusammentreffen geben – in der Gewissheit, dass mit den entsprechenden Verfahrenshinweise auch verantwortungsvoll umgegangen wird. Dennoch muss sich die Verwaltung natürlich auch die stichprobenweise Überprüfung der Einhaltung dieser Verfahrensregeln vorbehalten.
1. Anmeldung der Veranstaltung
Veranstaltungen von mehr als 20 Personen sind vom Verantwortlichen mindestens 72 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzumelden.
Folgender Inhalt ist hierbei anzugeben:
– Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung
– Besucherzahl
Die Anmeldung sollte formlos und schriftlich (per E-Mail) erfolgen:
ordnungsamt@blieskastel.de
info@blieskastel.de
Hinweis: Grundsätzlich muss eine Veranstaltung unabhängig davon, ob diese auf Privatgrund oder einer öffentlichen Fläche stattfinden soll, angemeldet werden.
Dies beinhaltet auch Veranstaltungen bei welchen Räumlichkeiten oder Flächen von Dritten angemietet werden (Bspw. Grillhütten, Sportheime von Vereinen).
2. Teilnehmerbeschränkungen
Zur Vermeidung eines unkalkulierbaren Besucherkreises sind die Veranstaltungen so zu organisieren, dass nicht mehr Personen am Veranstaltungsort erscheinen, als zulässig sind (z.B. durch persönliche Einladungen). Die zulässige Höchstzahl an Personen beinhaltet alle anwesenden Personen, also auch Veranstalter selbst, Personal, Darbietende und sonstige anwesende Personen. Es zählen alle am Veranstaltungstag anwesenden Personen, auch wenn sich deren Besuch zeitlich nicht überschneidet.
3. Zutrittsbeschränkung
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur bekannte und nachverfolgbare Personen teilnehmen und die Höchstzahlen nicht überschritten werden. Es sind nur Personen einzulassen, die keine grippeähnlichen Symptome oder sonstige mögliche Hinweise (Einreise aus Risikogebieten, Kontakt mit Erkrankten, usw.) auf eine COVID-19 Infektion aufweisen.
Der Zugang ist so zu organisieren, dass Warteschlangen vermieden werden. Auch hier ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten.
4. Kontaktnachverfolgbarkeit
Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit zu treffen. Folgende Daten sind hierbei durch den Veranstalter / Verantwortlichen zu dokumentieren:
– Name, Vorname
– Wohnort
– Erreichbarkeit, je eines Vertreters der anwesenden Haushalte
– Ankunftszeit
Diese Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck, als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter, verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu löschen.
5. Gewährleistung der Ordnung
Der Veranstalter hat die Ordnung und Einhaltung der Regelungen sicherzustellen.
6. Anforderungen an den Veranstaltungsort
Es können nur so viel Besucher zugelassen werden, wie am Veranstaltungsort, unter Wahrung der Mindestabstände, möglich sind. Durch geeignete Maßnahmen kann dies koordiniert werden. Man unterscheidet hier
a) Statische Veranstaltungen:
Die Teilnehmer halten sich über die gesamte Dauer der Veranstaltung auf fest zugewiesenen Plätzen auf und die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern ist dadurch sichergestellt. Darüber hinaus existiert eine ausreichende Wegführung der Teilnehmer und der Platz wird nur zu notwendigen Verrichtungen verlassen.
b) Dynamische Veranstaltungen:
Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmer nicht auf festen Plätzen aufhalten. Hier ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Mindestabstand stets eingehalten werden kann. Es ist erforderlich, dass eine ausreichende Veranstaltungsfläche dazu gegeben ist.
Der Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn es sich um Personen aus einem Haushalt handelt oder sonstige Konstellationen, in denen die Rechtsverordnung eine Ausnahme vom Abstandsgebot vorsieht.
Auch im Bereich der Sanitären Einrichtungen ist auf eine Einhaltung der Mindestabstände zu achten. Für die Besucher sind Handwaschgelegenheiten und Handdesinfektionsmittel vorzuhalten.
7. Belüftung
Eine gute Belüftung der Veranstaltungsstätte ist sehr wichtig zur Vermeidung von Virusübertragungen. Daher sollte, wann immer möglich, die Veranstaltung im Freien stattfinden. Bei Veranstaltungen im Innenraum ist für entsprechende Belüftung zu sorgen. Räume mit schlechter Belüftung und gleichzeitig kleinem Raumvolumen im Verhältnis zu der Teilnehmerzahl sind für Veranstaltungen ungeeignet.
8. Riskante Tätigkeiten
Tätigkeiten mit einer forcierten Atmung, wie Vorträge, Reden, Singen, usw. zeigen ein höheres Risiko einer Virusübertragung. Auf diese Tätigkeiten sollte möglichst verzichtet werden oder es sollten zumindest zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dies kann bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) sein oder die Vergrößerung des Sicherheitsabstandes auf 3 Meter. Körperliche Kontakte sind zu vermeiden.
9. Darreichung von Speisen oder Getränken
Das Anbieten von Speisen und Getränken ist aus Infektionslogischer Sicht grundsätzlich zulässig. Insbesondere auf die Notwendigkeit des Spülens von Gläsern und Geschirr bei mindestens 60°C sei hingewiesen. Es ist sicherzustellen, dass frische Teller, Bestecke und ähnliches nicht von anderen Gästen berührt werden.
Soziale Kontakte sind auch zu Zeiten von Corona möglich – wenn man mit den Sicherheitsregeln verantwortlich umgeht.