StartGesundheitBundesinfektionsschutzgesetz: Neue Regelungen für Weiterbildungseinrichtungen und künstlerische Schulen

Bundesinfektionsschutzgesetz: Neue Regelungen für Weiterbildungseinrichtungen und künstlerische Schulen

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Die gesetzlichen Vorgaben der im Bundesinfektionsschutzgesetz verankerten sogenannten „Corona-Notbremse“ umfassen auch außerschulische Einrichtungen.

Dazu gehören die allgemeinen Weiterbildungseinrichtungen, Nachhilfeinstitute sowie die künstlerischen Schulen, etwa Musik- und Kunstschulen. Abhängig von der Infektionslage gelten mit der Gesetzesänderung für sie ebenfalls neue Regelungen, die hier im Überblick dargestellt werden.

Unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100

Unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 in einem Landkreis oder im Regionalverband ist für Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung Präsenzunterricht unter Einhaltung der Hygieneregeln und mit tagesaktuellem negativen Testnachweis (kein Testnachweis für berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Integrationskurse notwendig) möglich.

Für die künstlerischen Schulen, wie beispielsweise Musik- und Kunstschulen, ist Präsenzunterricht möglich:

  • im Einzelunterricht ohne Testnachweis,
  • mit Testnachweis und maximaler Gruppengröße von bis zu 10 Personen,
  • Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten bleiben untersagt.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder im Regionalverband ist für sämtliche Einrichtungen (allgemeine Weiterbildung, Künstlerische Schulen, Nachhilfeeinrichtungen) der Übergang in den Wechselunterricht vorgeschrieben.

Dies bedeutet:  Eine Teilung des Kurses oder wechselnder Unterricht  ist bei einer Gruppengröße ab 11 Teilnehmer*innen vorzunehmen. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten bleiben untersagt.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder im Regionalverband ist jeglicher Präsenzunterricht untersagt.

Sinkt in dem entsprechenden Landkreis bzw. im Regionalverband Saarbrücken die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 165 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so gilt dort ab dem übernächsten Tag erneut die Regelung für den Regelungsbereich ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 (siehe oben).

Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder im Regionalverband unter den Wert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so tritt die bundesrechtliche „Corona-Notbremse“ ab dem übernächsten Tag außer Kraft. Es gilt dann die landesrechtliche Regelung des Saarland-Modells.

Welcher Inzidenzwert als Schwellenwert in dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise im Regionalverband Geltung haben, gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFF) im Amtsblatt des Saarlandes unter Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

Rechtlicher Hintergrund Bundesinfektionsschutzgesetz

  • 28b Absatz 3 Satz 2 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes schreibt folgende Regelung vor:

„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. 

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.“

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