StartFeatureEinheitliche Besuchsregeln in Krankenhäusern mit Saarländischer Krankenhausgesellschaft beabsichtigt

Einheitliche Besuchsregeln in Krankenhäusern mit Saarländischer Krankenhausgesellschaft beabsichtigt

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Die allgemein geltenden Besuchsregeln können von den Krankenhäusern unter besonderen Voraussetzungen außer Kraft gesetzt werden und durch ein allgemeines Besuchsverbot ersetzt werden.

„Seit dem Ausbruch der Sars-CoV-2–Pandemie haben wir für die Krankenhäuser Regeln getroffen, die eine Balance zwischen dem Schutz der Patientinnen und Patienten und dem berechtigten Interesse der Angehörigen ihre Liebsten zu sehen und zu begleiten, herstellen. Die Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine Person ist uns weiterhin wichtig, um eine soziale Isolation der Patientinnen und Patienten zu verhindern. Vor dem Hintergrund des derzeitigen Infektionsgeschehens müssen allerdings weitere Maßnahmen zum Schutz derer getroffen werden, die in unseren Krankenhäusern behandelt werden. Diese Menschen sind besonders gefährdet, wenn sie an Sars-CoV-2 erkranken“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann.

Die allgemein geltenden Besuchsregeln können von den Krankenhäusern unter besonderen Voraussetzungen außer Kraft gesetzt werden und durch ein allgemeines Besuchsverbot ersetzt werden. Eine der Voraussetzungen ist ein aktuelles, aktives Sars-CoV-2-Infektionsgeschehen in den Krankenhäusern selbst. Eine weitere Voraussetzung wurde aktuell in die Verordnung aufgenommen, die am 01. November 2020 in Kraft treten soll. Bachmann dazu: „Wie wir alle wissen, ist das Saarland momentan insgesamt Risikogebiet. Aufgrund der exorbitant steigenden Infektionszahlen in der Bevölkerung sowie einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 in fast allen Landkreisen, haben wir uns entschlossen, den Krankenhäusern ein Besuchsverbot auch zu ermöglichen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 überschritten wird.“

Auch bei einem Besuchsverbot können Besuche bei Patientinnen und Patienten vom Krankenhaus ermöglicht werden, wenn diese medizinisch oder ethisch-sozial notwendig sind. Dies gilt insbesondere auf den saarländischen Kinderstationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, zur Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder auch für seelsorgerische Besuche. Diese Besuche sind mit den Verantwortlichen im Krankenhaus abzustimmen.

„Die Verantwortlichen der Krankenhäuser haben uns berichtet, dass einzelne Besucherinnen und Besucher in der Vergangenheit nicht vollumfänglich bereit waren die vorgegebenen Hygieneregeln, wie die Einhaltung der Abstandsregeln sowie die Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, umzusetzen. Ich möchte betonen, dass die strenge Einhaltung der Hygieneregeln, insbesondere in Gesundheitseinrichtungen, zum Schutz aller Beteiligten zwingend erforderlich sind “, appelliert Bachmann abschließend. 

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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