StartPanoramaErmittlungsverfahren gegen den Bürgermeister der Gemeinde Riegelsberg wegen des Verdachts der Vorteilsannahme

Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister der Gemeinde Riegelsberg wegen des Verdachts der Vorteilsannahme

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In der vergangenen Woche wurden Vorwürfe laut, die sich gegen den Riegelsberger Bürgermeister Klaus Häusle wanden. Es ging um den Vorwurf der Vorteilsannahme. Seine Anwälte Dr. Markus Groß und Pascal Bastuck (Kanzlei Heimes & Müller) nehmen in einer Pressemitteilung nun wie folgt dazu Stellung:

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Bürgermeister Klaus Häusle wegen des Verdachts der Vorteilsannahme zugunsten der Gemeinde Riegelsberg eingeleitet. In der bisherigen Berichterstattung und in den Äußerungen der Staatsanwaltschaft wird der zugrunde liegende Sachverhalt falsch dargestellt. Dies gibt der Verteidigung Anlass zu folgender Klarstellung:

Zum Sponsoring von kommunalen Fahrzeugen

1. Das Sponsoring von kommunalen Fahrzeugen – zu unterschiedlichen Verwendungszwecken – wird bundesweit vonmehreren Unternehmen als Gesamtpaket angeboten. Einziger Vertragspartner der Kommune ist jeweils das Sponsoring-Unternehmen, dem die Beschaffung des Fahrzeuges und die Finanzierung mit örtlichen und überörtlichen Werbeträgern obliegen.

2. Sponsoring kommunaler Fahrzeuge wurde auch von Saarländischen Städten und Gemeinden mehrfach erfolgreich und ohne rechtliche Beanstandung durch die Kommunalaufsicht oder gar die Staatsanwaltschaft durchgeführt (z. B. Landeshauptstadt Saarbrücken, Kreisstadt Saarlouis). Eine einfache Internetrecherche zeigt, dass zahlreiche Kommunen dieses Sponsoringmodell praktizieren (siehe z.B. in der Anlage).

Zum abgeschlossenen Vertrag

3. Der von Herrn Bürgermeister Klaus Häusle abgeschlossene Vertrag mit dem Anbieter DRIVE marketing GmbH sieht die unentgeltliche Bereitstellung eines Fahrzeuges des Typs FORD Transit Courier/5 Sitzer (Kleintransporter) vor. Das Fahrzeug hätte dem Leiter des Baubetriebshofs der Gemeinde Riegelsberg zur Verfügung gestellt werden sollen, der bislang in erheblichen Umfang – für die Gemeinde entgeltpflichtig – Dienstfahrten mit seinem Privatfahrzeug absolvieren musste.

4. Die Gegenfinanzierung des Fahrzeuges oblag ausschließlich dem Vertragspartner DRIVE marketing GmbH. Bürgermeister Klaus Häusle hatte zu keiner Zeit Einfluss auf die Auswahl der Werbepartner und hat sich daran auch nicht beteiligt. Die Werbepartner waren Herrn Bürgermeister Häusle namentlich nicht bekannt. Dementsprechend lagen auch keine Erkenntnisse darüber vor, ob die Werbepartner in einer Geschäftsbeziehung mit der Gemeinde Riegelsberg standen, gegenwärtig stehen oder eine solche Geschäftsbeziehung zukünftig beabsichtigen.

Nach Angaben der Firma DRIVE marketing GmbH handelt es sich um 18 Werbepartner, von denen lediglich zwei ihren Sitz in der Gemeinde Riegelsberg haben. Erst nachträglich hat die Firma DRIVE marketing GmbH auf ausdrückliche Nachfrage eines Mitarbeiters der Gemeindeverwaltung mitgeteilt, um wen es sich bei den beiden Riegelsberger Unternehmen handelt.

5. Über den Sponsoringvertrag mit der Firma DRIVE marketing GmbH hinaus hat Herr Bürgermeister Klaus Häusle keine Verträge abgeschlossen. Es trifft insbesondere nicht zu, dass Herr Bürgermeister Häusle den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen hat. Auch die Beschaffung des Fahrzeuges oblag dem einzigen Vertragspartner DRIVE marketing GmbH.

Zum weiteren Schicksal des Vertrages

6. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 24.06.2019 die Verwaltung aufgefordert, die werbefinanzierte Anschaffung des Fahrzeugs rück abzuwickeln bzw. nicht zu tätigen. Herr Bürgermeister Häusle hat diesem Beschluss widersprochen, um ansonsten drohende Schadensersatzansprüche von der Gemeinde abzuwenden. Der Widerspruch hat nach § 60 Abs. 3 KSVG aufschiebende Wirkung.

7. Bereits am 27.11.2017 hatte der Gemeinderat die Anschaffung eines werbefinanzierten Fahrzeuges beschlossen, das als sogenanntes City Mobil örtlichen Vereinen zur Verfügung gestellt werden soll. Bei Aufstellung des Haushaltsplans 2019 hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 18.02.2019 einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € für eine etwaige Zuzahlung zu den Werbemitteln in den Haushalt eingestellt.

8. Die Gemeindeverwaltung konnte durch Verhandlungen mit der Firma DRIVE marketing GmbH erreichen, dass anstelle des Transporters ein Fahrzeug des Typs Ford Transit CustomKombi/9 Sitzer zur Realisierung des City Mobils beschafft werden kann. Da dieses Fahrzeug teuerer und die Gegenfinanzierung nicht vollständig durch Werbung gedeckt ist, war die Vertragsanpassung nur gegen eine Zuzahlung der Gemeinde in Höhe von rund 13.000,00 € netto möglich.

9. Der nunmehr abgeänderte Vertrag ist damit vollumfänglich von den Beschlüssen des Gemeinderates gedeckt. Zusätzlich haben die Fraktionsvorsitzenden aller im Gemeinderat vertretenen Parteien diesem Vorgehen und der Finanzierung aus dem vorhandenen Haushaltstitelzugestimmt.

Strafrechtliche Würdigung

10. Der Verdacht einer strafbaren Vorteilsannahme ist vor diesem Hintergrund nicht begründet.

Der Tatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn ein Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Voraussetzung dafür ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne einer Unrechtsvereinbarung, die ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Beteiligten voraussetzt. Mangels Kenntnis der konkreten Werbepartner, deren Tätigkeitsfelds und deren Standorts kann ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis aus Sicht der Verteidigung ausgeschlossen werden.

11. Ob der Abschluss des unentgeltlichen Sponsoringvertrags der Zustimmung des Gemeinderates bedurft hätte, ist kommunalrechtlich nach allen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Die vermeintlich fehlende Beteiligung des Gemeinderates wäre nicht strafbar.

Rechtsanwalt Dr. Markus Groß und Rechtsanwalt Pascal Bastuck

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