Die Stadt Friedrichsthal informiert:
Wie viele andere Bereiche, so unterliegt auch der Straßenverkehr gegenwärtig teils massiven rechtlichen Veränderungen. Zuständig für die Umsetzung der Straßenverkehrsordnung sind die Straßenverkehrsbehörden bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der kreisfreien Städte. Die Kommunen nehmen ihrerseits für ihre Gemeindestraßen Aufgaben als Straßenverkehrsbehörde wahr.
Das Auto ist angeblich des Deutschen liebstes Kind. Daher wird es seitens vieler Kraftfahrer oftmals kritisch gesehen, wenn der Gesetzgeber die „schwächeren Verkehrsteilnehmer“ im Straßenverkehr (also Fußgänger, Radfahrer) zunehmend bevorrechtigt, sei es bei der ordnenden Ahndung von Parkverstößen oder auch bei den Einrichtungen zum Parken.
Im Stadtgebiet hat es in den letzten Wochen einige Änderungen bei den Parkeinrichtungen in der Saarbrücker, Schwenninger und Heinitzer Straße gegeben. Zu diesen Änderungen, die teils einen energischen Schriftwechsel zur Folge hatten, macht die Stadtverwaltung nachfolgende Ausführungen:
Der Straßenraum dient nicht nur dazu, dass der Verkehr reibungslos fließen kann, sondern die Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde über sogenannte Verkehrseinrichtungen müssen auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit für die schwächeren Verkehrsteilnehmer getroffen werden.
Dies bringt oft eine Verdrängung des parkenden Kraftfahrzeugs von den Gehwegen mit sich, weil den Fußgängern aufgrund gesetzlicher Regelung – bei deren Umsetzung die Stadtverwaltung keinen Ermessensspielraum hat- ein Mehr an räumlicher Bewegungsfreiheit eingeräumt wird.
Das Parken auf Gehwegen ist gemäß der Straßenverkehrsordnung ohnehin grundsätzlich verboten. Des Weiteren haben die Straßen grundsätzlich eine sogenannte Transportfunktion für den fließenden Verkehr. Die Aufnahme von parkenden Fahrzeugen spielt folglich eine untergeordnete Rolle.
Es ist der Verwaltung bewusst, dass hier verschiedene Interessen teils massiv aufeinanderprallen. Jedoch ist die Straßenverkehrsbehörde ein ausführendes Organ und muss den Willen des Bundesgesetzgebers unter Beachtung der von ihm bestimmten Prioritäten (in eigener Verantwortung) umsetzen. Ein Beteiligungs- oder Informationsverfahren, wie dies hin und wieder erwartet wird, ist bei der Umsetzung dieser Vorschriften nicht vorgesehen.
Quelle: Stadt Friedrichsthal