Am Vortag der Finanzministerkonferenz hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zwei Modelle zur Reform der Grundsteuer vorgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April dieses Jahres den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Vorschriften für die Bemessung der Grundsteuer neu zu regeln, da die Grundstückswerte auf völlig veralteten Bemessungsgrundlagen beruhen.
Finanzminister Peter Strobel sagte zu den vorgestellten Modellen: „Wichtig ist, dass wir uns auf ein Modell verständigen, das für den Bürger eine akzeptable und gerechte Lösung bietet. Wichtig ist zudem, dass das Grundsteueraufkommen für die Kommunen weiterhin gesichert und die Erhebung der Grundsteuer administrierbar ist.“ Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Kommunen, die ihnen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch zukünftig erhalten bleibt. Rund 140 Mio. Euro nehmen die saarländischen Kommunen mit der Grundsteuer ein.
Nun hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zwei Modelle zur Grundsteuerreform präsentiert. Ein vom BMF favorisierter Vorschlag sieht vor, die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die künftige Grundsteuer auf fünf Größen aufzubauen: der Nettokaltmiete, der Grundstücksfläche, der Wohnfläche, des Baujahres und dem Bodenrichtwert. Das Modell verfolgt den Zweck, die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer am Verkehrswert zu orientieren und folgt damit den Vorgaben des BVerfG-Urteils. Das zweite Modell orientiert sich wertunabhängig an der Fläche eines Grundstücks sowie der Bruttogrundfläche der aufstehenden Gebäude. Hierzu bedürfte es einer verfassungsrechtlichen Änderung.
Peter Strobel sagte dazu: „Aus Gerechtigkeitsgründen erscheint uns ein rein wertunabhängiges Modell, wie etwa das Flächenmodell, zu wenig ausgewogen. Wir werden jetzt in die Gespräche über die nun vorgestellten Modelle und ggf. Modifizierungen eintreten und diese offen diskutieren. Klar ist aber, dass jedes Reformmodell mit Belastungsverschiebungen verbunden sein wird. Wie sich all das auf das Saarland auswirkt, müssen wir nun genauestens prüfen.“
Bundestag und Bundesrat müssen laut BVerfG-Urteil die Berechnung der Steuer bis zum 31. Dezember 2019 neu regeln, danach bleiben fünf Jahre Zeit, also bis zum 31. Dezember 2024, um die neue Besteuerung umzusetzen.