Der saarländische Ministerrat hat am Donnerstag (7. Januar 2021) die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse angepasst, auf die sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin verständigt haben.
Die Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und gilt zunächst bis voraussichtlich 24. Januar 2021. Damit bleibt es bei der Systematik im Saarland, dass die Verordnungen grundsätzlich nach 14 Tagen auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden, auch wenn eine Verlängerung darüber hinaus aufgrund des Infektionsgeschehens wahrscheinlich ist.
Ministerpräsident Tobias Hans: „Sars-CoV-2 bleibt auch im neuen Jahr unsere drängendste Herausforderung und zwingt uns leider erneut zu einschneidenden Gegen-Maßnahmen. Durch die Mutation der sehr viel ansteckenderen Variante aus Großbritannien und Südafrika hat sich die Lage noch verschärft. Klar ist: Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt ein Infektionsrisiko. Deshalb ist und bleibt die Kontaktreduzierung derzeit unser schärfstes Schwert im Kampf gegen Corona. Wir haben uns trotz der sehr strengen Regelungen aber darum bemüht, unzumutbare Härten abzumildern und einerseits alleinstehende Menschen vor Vereinsamung zu bewahren und andererseits berufstätigen Familien Luft zum Atmen zu verschaffen. Die Eltern unserer Kleinsten tragen jetzt noch mehr Lasten. In Verbindung mit der Erweiterung des Kinderkrankengeldes setzen wir mit der teilweisen Übernahme der Kitagebühren und Beiträge für die freiwillige Ganztagsschule ein starkes Entlastungssignal für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen. Uns ist bewusst, dass die Einschränkungen für alle enorm sind – die kommenden Wochen und Monate werden für niemanden leicht. Aber wir hoffen, dass uns die harten Maßnahmen jetzt dabei helfen, möglichst schnell aus diesem belastenden Shutdown rauszukommen.“
Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger: „Die Sorge vor der britischen COVID-Mutation ist sehr groß und die Ausbreitung in anderen Ländern muss uns ein Warnsignal sein. Deshalb werden die Kontaktbeschränkungen bundesweit noch einmal angepasst. Je weniger Kontakte jetzt, je härter die Maßnahmen jetzt, umso schneller wird das Infektionsgeschehen wieder kontrollierbar. Nur das hilft, das Zeitfenster bis zu umfassenden Impfungen zu überbrücken. Bei den Kontaktbeschränkungen war uns im Saarland sehr wichtig, dass wir kein Kind deshalb allein lassen. Wir haben deshalb eine Ausnahmeregelung für die Betreuung von Kindern getroffen. Und die bereits viel zitierte 15km-Regel ist ein Instrument, das greift, wenn die Inzidenz in einem Landkreis besonders gefährlich wird, aber keine allgemeine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Ein dringender Appell geht an alle Arbeitgeber: Schicken Sie Ihre Leute ins Home Office – wo immer es geht! Meine Zuversicht ruht auf Impfungen und Vernunft. Das eine – die Impfungen – muss der Staat hinbekommen. Das andere – die Vernunft – dazu rufen wir alle Saarländerinnen und Saarländer auf! Bitte vermeiden Sie Kontakte, denn davon lebt das Virus!“
- Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. Die Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist davon unabhängig zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.
- Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infektionsgeschehen: Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben-Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von mehr als 15 Kilometern der Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestouristische Ausflüge hinauszubegeben.
Der Präsenzschulbetrieb bleibt in der Zeit vom 11. bis 24. Januar 2021 eingestellt. Ausnahmen wird es für die Schüler*innen der Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen (Gemeinschaftsschulen und Gymnasien) sowie der beruflichen Schulen geben. Die weiteren Vorgaben trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.