Simons: die Selbstbestimmung des Einzelnen hat moralischen, ethischen und rechtlichen Vorrang vor dem, was Staat, Gesellschaft oder die Mehrheit denken
Saarbrücken, den 26.02.2020 – Das Bundesverfassungsgericht hat den Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt. Das Grundgesetz räume jedem Menschen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein. Dazu darf sich der Mensch auch qualifizierter Hilfe bedienen. Die Strafrechtsnorm mache das unmöglich und sei daher verfassungswidrig. Die Jungen Liberalen Saarland begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dazu äußert sich der Landesvorsitzende der Jungen Liberalen Saarland Julien François Simons wie folgt:
„Solche existenziellen Fragen sind nicht leicht zu beantworten. Aber meiner Ansicht nach hat das Bundesverfassungsgericht vollkommen richtig entschieden: Gerade wenn es um Fragen des eigenen Lebens und des Todes geht, hat die Selbstbestimmung des Einzelnen moralischen, ethischen und rechtlichen Vorrang vor dem, was Staat, Gesellschaft oder die Mehrheit denken. Im Zweifel muss hier die Freiheit des Einzelnen immer Vorrang besitzen.
Jetzt muss der Gesetzgeber für weitere Klarheit sorgen. §216 StGB sowie §217 StGB sind so zu ergänzen, dass Ärzte unter den entsprechenden Voraussetzungen bei aktiver Sterbehilfe bzw. Beihilfe zum Suizid legal handeln. Die Berufsordnungen der Ärztekammern sind entsprechend der Vereinbarkeit mit diesen Punkten anzupassen.
Alle Formen der nicht-ärztlichen geschäftsmäßigen Sterbehilfe sollen konsequent untersagt bleiben. Des Weiteren muss das Angebot palliativer Einrichtungen und Hospize gezielt gefördert werden, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Es darf keine Konkurrenz zur Sterbehilfe geben. Hier muss die Landesregierung schnell handeln.“