Der Regionalverband Saarbrücken hat für die beliebte Lichterfahrt durch das Köllertal keine Genehmigung erteilt. Lars Weber, Pressesprecher des Verbands, erklärte uns gegenüber, dass die Entscheidung auf gesetzlichen Grundlagen und Gefahrenabwehr basiert. Zwar sei die Lichterfahrt ästhetisch ansprechend, doch bei der Beurteilung als Straßenverkehrsbehörde müsse die Sicherheit im Vordergrund stehen:
„Wir haben Verständnis dafür, weil die Lichterfahrt eine ästhetisch sehr schöne Sache ist. Als Straßenverkehrsbehörde müssen wir aber die gesetzlichen Grundlagen und vor allem die Fragen der Gefahrenabwehr im Blick haben, und hier stellen sich leider einige Probleme.
Rein formal gesehen ist von der Straßenverkehrsbehörde bisher keine Ablehnung ergangen. Es wurde dem Veranstalter jedoch mitgeteilt, dass die geplante Veranstaltung in der Form und Größenordnung nicht zulässig ist. Ob die Veranstaltung in anderer Form und kleinerem Maßstab stattfinden könnte, wäre in einem Kooperationsgespräch mit dem Veranstalter und allen beteiligten Behörden zu klären.
Bei der Beantragung muss beachtet werden, dass Veranstaltungen im öffentlichem Verkehr nur mit Fahrzeugen, die der StVZO entsprechen, stattfinden können. Zusätzliche lichttechnische Einrichtungen entsprechen nicht der StVZO. Stattfinden könnte eine solche Lichterfahrt somit nur in einem örtlich festgelegten Veranstaltungsbereich, der für den übrigen Verkehr abgesperrt ist. Dies ist für die vorgesehene über 50 Kilometer lange Strecke durch mehrere Kommunen nicht möglich.
Im Regelfall ist die Straßenverkehrsbehörde bemüht, dass Veranstaltungen stattfinden. Aus diesem Grund unterstützt die Straßenverkehrsbehörde Antragsteller beratend im Genehmigungsverfahren. Dies hat in anderen Fällen dazu geführt, dass ähnliche Lichterfahrten im deutlich kleineren Maßstab auf abgesperrten Strecken innerhalb einzelner Ortsteile stattfinden können.
Hintergrund sowohl der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung wie auch der Einschätzung durch die Straßenverkehrsbehörde ist die Gefahrenabwehr. Bei dem geplanten Vorhaben sind gleich mehrere konkrete Gefahrensituationen denkbar: Über eine 50 bis 60 Kilometer lange Strecke mit überörtlichen Straßen und dicht besiedelten Ortskernen bei öffentlichem Verkehr bei Dunkelheit mit hell leuchtenden blinkenden Aufbauten und ggf. noch nasser Straße können Verkehrsteilnehmer im Gegenverkehr stark geblendet und die Sicherheit der Zuschauenden nicht gewährleistet werden.
Es taucht aktuell auch häufig das Argument auf, warum es in den vergangenen Jahren ging, und jetzt auf einmal nicht mehr: Die Veranstaltung wurde in einer sehr speziellen Situation – nämlich der Coronazeit – ins Leben gerufen. Weihnachtsmärkte und ähnliches fanden nicht statt. Es war eine kreative und ästhetisch schöne Form, ein wenig Licht zu den Menschen zu bringen. Formal zulässig war es im öffentlichen Verkehr aber nie. Unter den Umständen der Coronazeit und in kleinerem Maßstab konnte es geduldet werden. Jetzt ist die Coronazeit aber vorbei, es gibt auch wieder Weihnachtsmärkte, und in Anbetracht der rechtlichen Lage, des mittlerweile ausgeweiteten Umfanges und der Aufgabe der Gefahrenabwehr muss die Straßenverkehrsbehörde hier wieder Recht und Gesetz anwenden.“