StartPanoramaLSU Saar: Sexuelle Identität soll ins Grundgesetz!

LSU Saar: Sexuelle Identität soll ins Grundgesetz!

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LSU-Vorsitzender Thomas W. Schmitt zum Tag des Grundgesetzes am 23. Mai: 

„Ein verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesicherter Diskriminierungsschutz für LSBTI ist sowohl aus Gründen der historischen Erfahrung, als auch wegen des fortbestehenden Diskriminierungsrisikos notwendig. Mit der Einfügung dieses Merkmals ließe sich endlich eine Schutzlücke schließen.“

Der Saar-Landesverband der Lesben und Schwulen in der Union (LSU Saar) spricht sich zum Tag des Grundgesetzes am 23. Mai, dem Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes klar für die Ergänzung des Gleichbehandlungsartikels (Artikel 3 Abs. 3 GG) um das Merkmal der „sexuellen Identität“ aus. LSU-Vorsitzender Thomas W. Schmitt erklärt hierzu: „Als LSU Saar sind wir klar für die Ergänzung dieses Merkmals in Artikel 3 des Grundgesetzes. Ein verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesicherter Diskriminierungsschutz für LSBTI ist sowohl aus Gründen der historischen Erfahrung, als auch wegen des fortbestehenden Diskriminierungsrisikos notwendig. Mit der Einfügung dieses Merkmals ließe sich endlich eine Schutzlücke schließen. Das Saarland hat diesen Diskriminierungsschutz bereits seit neun Jahren in seiner Landesverfassung verankert und ist damit neben wenigen weiteren Bundesländern Vorreiter.“

Auch wenn die einfache Gesetzgebung in den letzten Jahrzehnten viele diskriminierende Ungleichbehandlungen von Lesben, Schwulen, bi-, trans- und intergeschlechtlichen Menschen beseitigt habe, bleibt die Ergänzung des Grundgesetzes um den Begriff der sexuellen Identität dringend geboten. Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes erstreckt sich bislang nicht auf die sexuelle Orientierung beziehungsweise sexuelle Identität. „Allein schon vor dem historischen Hintergrund, dass nicht nur die Nationalsozialisten Menschen wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt haben, sondern auch unter der Geltung des Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1957 und 1973 die Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit homosexueller Handlungen bestätigt und damit Homosexuelle staatlich diskriminiert hat, sollten Gründe genug sein. Außerdem würde eine Verfassungsänderung eine große Signalwirkung in die Gesellschaft hinein entfalten.“ betont Konrad Bauer, stellv. Landesvorsitzender abschließend. Dem Bundestag liegt seit September 2019 ein entsprechender Gesetzentwurf der Oppositionsfraktionen FDP, Linke und Grüne zur Änderung des Grundgesetzes vor. Die Debatte wurde in den letzten Jahren bereits mehrfach geführt – auch die Unionsfraktion im Bundestag signalisierte im November letzten Jahres durch eine offene, ehrliche und konstruktive Debatte Bewegung in der Frage, bevor der Entwurf in die Ausschüsse verwiesen wurde. Zuletzt fand hierzu im Februar diesen Jahres eine Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages statt.  

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