Sexuelle Identität in Artikel 3 garantiert unumstößlichen Diskriminierungsschutz für LSBTI!
- Bundesvorsitzender Alexander Vogt: „Die Aufnahme der sexuellen Identität in die Aufzählung des Gleichbehandlungsgrundsatzes garantiert einen unumstößlichen Diskriminierungsschutz. Sie würde diesen Artikel unserer Verfassung endlich vervollständigen und eine Schutzlücke schließen.“
- Stv. Bundesvorsitzender Philipp Pohlmann: „Die in diesem Zusammenhang teils geäußerte Angst vor einer `Aufblähung des Grundgesetzes`ist indes vollkommen unbegründet – zwei Worte blähen weder auf, noch tangieren sie die Ästhetik der Verfassung.“
Der Bundesverband Lesben und Schwule in der Union (LSU) spricht sich zum Tag des Grundgesetzes am 23. Mai, dem Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes noch einmal mit Nachdruck für die Erweiterung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Abs. 3 GG) um das Merkmal der „sexuellen Identität“ aus. Bundesvorsitzender Alexander Vogt erklärt hierzu: „Als LSU fordern wir seit langem die Ergänzung dieses Merkmals im dritten Grundgesetzartikel und wissen laut einer repräsentativen Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2019 die Mehrheit der Befragten hinter uns. Aufgrund der historischen, vielfach tragischen Erfahrungen, als auch wegen des fortbestehenden Diskriminierungsrisikos ist ein verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesicherter Diskriminierungsschutz für LSBTI notwendig. Die Aufnahme der sexuellen Identität in die Aufzählung des Gleichbehandlungsgrundsatzes garantiert einen unumstößlichen Diskriminierungsschutz. Sie würde diesen Artikel unserer Verfassung endlich vervollständigen und eine Schutzlücke schließen.“
Philipp Pohlmann, stellvertretender Bundesvorsitzender, betont: „Das Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen Jahren viele Türen für die Gleichstellung von homosexuellen-sowie trans- und intergeschlechtlichen Menschen aufgestoßen. Das war aber nicht immer so. 1957 erteilte das Gericht dem Verbot homosexueller Handlungen seinen Segen und hielt damit an §175 StGB fest. Insofern hat sich die Rechtsprechung der obersten Verfassungswächter erheblich gewandelt – und kann sich, obgleich aktuell nicht zu befürchten, auch wieder verändern. Ein ausdrücklicher Verfassungswortlaut würde daher zu einer stärkeren Absicherung der Rechtsstellung von LSBTI-Menschen führen und sie damit gleichzeitig dem Wechselspiel politischer und gesellschaftlicher Strömungen entziehen. Die in diesem Zusammenhang teils geäußerte Angst vor einer „Aufblähung des Grundgesetzes“ ist indes vollkommen unbegründet – zwei Worte blähen weder auf, noch tangieren sie die Ästhetik der Verfassung.“
Auf Länderebene schützen Verfassungen von Berlin, Brandenburg, Bremen, Saarland und Thüringen ausdrücklich vor Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität. Nach der erstmaligen Beratung eines von sieben Bundesländern getragenen Antrags zur Änderung des dritten Grundgesetzartikels in der Sitzung des Bundesrats am 6. Juli 2018 wurde der Antraglaut Beratungsverlauf in drei Ausschüsse verwiesen. Federführend ist der Rechtsausschuss. Die Ausschussberatungen zu der Initiative sind mit der Vorlage entsprechender Beschlussempfehlungen bereits abgeschlossen. Eine endgültige Abstimmung über den Gesetzesantrag im Plenum erfolgte jedoch noch nicht – sie wurde vertagt. Um den Gesetzesantrag erneut auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen, müsste ein entsprechender Antrag seitens der Länder gestellt werden. Daneben liegt dem Bundestag seit September 2019 ein entsprechender Gesetzentwurf der Oppositionsfraktionen FDP, Linke und Grüne zur Änderung des Grundgesetzes vor. Die Debatte wurde in den letzten Jahren bereits mehrfach geführt – auch die Unionsfraktion im Bundestag signalisierte im November letzten Jahres durch eine offene, ehrliche und konstruktive Debatte Bewegung in der Frage, bevor der Entwurf in die Ausschüsse verwiesen wurde. Zuletzt fand hierzu im Februar dieses Jahres eine Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages statt. Die Experten sprachen sich einhellig für die Aufnahme der sexuellen Identität in das Grundgesetz aus.