StartPolitikMinisterrat verabschiedet Entwurf des Informationssicherheitsgesetzes und Ergänzung des E-Government-Gesetzes

Ministerrat verabschiedet Entwurf des Informationssicherheitsgesetzes und Ergänzung des E-Government-Gesetzes

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Finanzstaatssekretär und Chief Information Officer (CIO) der saarländischen Landesregierung, Prof. Dr. Ulli Meyer, hat am Freitag (22.02.2019) das neue Gesetz zur Abwehr von Gefahren für die Daten in der Informations- und Kommunikationsstruktur des Landes, das sogenannte Informationssicherheitsgesetz (IT-SiG) und Ergänzungen des E-Government-Gesetzes vorgestellt.

Zum IT-SiG erklärte Ulli Meyer: „Es erfolgen vermehrt Angriffe auf die IT-Infrastruktur von Behörden und Unternehmen. Das zeigt beispielsweise der Angriff auf den Bundestag oder die jüngst erfolgten Veröffentlichungen von 2,1 Mrd. Zugangsdaten zu Online-Konten. Dies erfordert auch auf Seiten des Landes eine Reaktion, um solche Angriffe abzuwehren, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen und die bei den Behörden gespeicherten Daten von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu schützen.“Laut einem Gutachten der Universität Hannover erzeugen der Einsatz von Angriffserkennungssystemen und die Nachverfolgung von Spuren teilweise Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 GG. Daher wird eine eigene Rechtsgrundlage benötigt. Diese wird mit dem Informationssicherheitsgesetzgeschaffen.Mit dem Gesetzentwurf wird das Zentrale IT-Dienstleistungszentrum der Landesverwaltung ermächtigt, für die mit dem Landesdatennetz verbundenen Systeme neben den etablierten Systemen wie z.B. Firewalls und Virenscannern weitergehende Maßnahmen durchzuführen. Diese wurden zuvor mit dem Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit (CISPA) abgestimmt. Betroffen sind insbesondere die Überwachung des Netzverkehrs, die Abwehr und Nachverfolgung von Angriffen und die Auswertung dabei anfallender Daten. Da hierbei teilweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 GG) oder das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG, Artikel 17 Verfassung des Saarlandes) berührt wird, wurde ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen. Die gleichen Befugnisse wurden allen Behörden für ihre rein lokalen Netze ebenfalls eingeräumt.Gleichzeitig ist in dem Gesetzentwurf die umfassende Verpflichtung aller Behörden einschließlich der kommunalen Ebene zur Gewährleistung der Informationssicherheit durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und zur Erstellung der hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte verbindlich vorgegeben. „Damit tritt das Saarland in eine Vorreiterrolle. Einen derart umfassenden Ansatz hat außer Bayern – und dort auch erst ab 2020 – bislang kein anderes Bundesland gewählt“, ergänzte der CIO.In Absprache mit den kommunalen Spitzenverbänden werden die Städte, Gemeinden und Kreise bei der Einführung von Informationssicherheitsmanagementsystemen mit Bedarfszuweisungen unterstützt.Neben dem IT-SiG stellte der Staatssekretär auch die Ergänzung des E-Government-Gesetzes vor. Nach der sogenannten E-Rechnungsrichtlinie (Richtlinie 2014/55/EU) müssen ab dem 18. April 2020 alle öffentlichen Auftraggeber Rechnungen elektronisch entgegennehmen. Mit dem neuen §10a E-GovG SL setzt die Landesregierung die EU-Richtlinie im Saarland in nationales Recht um. Dabei hat sich die Landesregierung wie die anderen Bundesländer eng an die Rechtsetzung des Bundes angelehnt, um den Unternehmen länderübergreifend gleichartige Voraussetzungen zu bieten.Das Saarland verpflichtet die Behörden, auch Rechnungen unterhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte (Liefer- und Dienstleistungsaufträge 221.000 EUR, Bauaufträge: 5.548.000 EUR) elektronisch zu empfangen. „Damit soll ein einheitliches Vorgehen und somit eine Vereinfachung und Standardisierung sowohl in den Unternehmen als auch in den Behörden gewährleistet und in der Summe eine höhere Wirtschaftlichkeit erzielt werden“, sagte Ulli Meyer. „Die benötigten zentralen Komponenten bietet das Land auch der kommunalen Ebene zur Nutzung an.“ In einer weiteren Ergänzung des E-Government-Gesetzes bietet der neue §21 E-GovG SL die Möglichkeit, über befristete Rechtsverordnungen von einer Reihe landesgesetzlicher Zuständigkeits- und Formvorschriften abzuweichen. Dies soll das Erproben neuer E-Government-Anwendungen im Rahmen von Pilotprojekten ermöglichen, ohne bereits im Vorfeld aufwändige Gesetzesänderungen durchzuführen, die dann möglicherweise wieder revidiert werden müssten.

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