Seit gestern Nachmittag, 25.11.2020, können Anträge auf die Wirtschaftshilfen November („Novemberhilfen“) des Bundes gestellt werden.
Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, (Solo-)Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen (direkt oder indirekt betroffen) hatte der Bund bereits zu Beginn der seit Anfang November erfolgten Schließungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Die Hilfen sollen nach Angaben der Bundesregierung auch auf den Dezember ausgeweitet werden.
In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Hilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Die elektronische Antragstellung erfolgt über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Sie muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Die Antragstellung erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.
Mit der „Novemberhilfe“ werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Weitere Infos, Hotline und direkte Antragstellung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html