StartPolitikOberverwaltungsgericht setzt Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug

Oberverwaltungsgericht setzt Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug

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Erneut entscheidet das Saarländische Oberverwaltungsgericht in Saarlouis gegen eine Bestimmung der Corona Verordnungen der Landesregierung. Im aktuelle Fall hatte eine Frau geklagt, die sich gegen das Kontaktverbot mit ihren Kindern und Enkel wandte. Ihr wurde nun recht gegeben, allerdings nur, weil die Regelung nicht „bestimmt“ genug sei. Eine Vorschrift müsse so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten könnten. Für die Rechtsbetroffenen sei in der aktuellen Regelung nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt. Es sei Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden.

Hier die Nachricht des Gerichts im Original:

Pressemitteilung 2/21

Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht (Az.: 2 B 7/21).

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen. Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt. Es ist Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidung wird im Volltext auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes veröffentlicht (dort unter „Wir über uns“, Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis).

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