Saarbrücken. Klaus Schummer, Vorsitzender der PIRATEN im Saarland, begrüßt die Bestätigung des langjährigen Programms in Bezug auf kirchliche Arbeitgeber und andere Tendenzbetriebe durch den EuGH:
„Seit 2012 fordern die PIRATEN, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch in Tendenzbetrieben vollständig gilt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Forderung nun mit seiner Entscheidung im Grundsatz bestätigt. Kirchen dürfen sich nicht mehr pauschal auf ihr kirchliches Sonderrechte berufen, also, wie im vorliegenden Fall Arbeitnehmer anhand der Religion selbst aussuchen bzw. pauschal ablehnen. Vielmehr darf die Auswahlentscheidung durch staatliche Gerichte dahingehend überprüft werden, ob das Kriterium einer bestimmten Religionszugehörigkeit für die von der Kirche ausgeschriebene Tätigkeit besonders wichtig und unabdingbar ist, oder nicht. Der EuGH sagt, dass je nach ausgeschriebener Position eine konkrete Einzelfallentscheidung zu treffen ist, die im Hinblick auf die Gebotenheit der Religionszugehörigkeit des Bewerbers für die jeweilige Berufsausübung durch staatliche Gerichte überprüft werden kann.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit – Berichterstattung über eine Antirassismuskonferenz – werden deutsche Gerichte die Beschränkung auf Kirchenmitglieder wahrscheinlich bestehen lassen. Denn ein Berichterstatter soll das Thema gerade aus konfessioneller Sichtweise beleuchten.
Das Urteil wird dagegen vor allem den Gesundheits- und Sozialbereich betreffen, die fast ausschließlich Tendenzbetriebe sind, in denen also Arbeitnehmerrechte eingeschränkt sind. Durch den „Wettbewerb im Gesundheits- und Sozialwesen“ wurde die Verfassung als Tendenzbetriebe für Arbeitnehmer dort – die überwiegende Mehrzahl davon Frauen – praktisch zu einem Werkzeug des Lohndumping.
Als Pfleger oder Sozialarbeiter im operativen Bereich gestalten oder vertreten sie aber nicht den Träger, wie Führungskräfte und Multiplikatoren es tun. Deswegen ist es unverhältnismäßig, deren Anforderungen auch auf sie anzuwenden.
Damit betrifft das Urteil nicht nur die vielen Beschäftigten kirchlicher Arbeitgeber. Es wird künftig auch für Zeitungen und andere Tendenzbetriebe schwer werden, Arbeitskräften z.B. im Bereich Druck oder Satz Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes vorzuenthalten.
Für die Gesellschaft, aber auch für die direkt angesprochenen kirchliche Arbeitgeber ist das Urteil ein Gewinn. Der „Dritte Weg“ und die Ausnahme aller caritativen Betriebe vom BetrVG wird längst als Mittel wahrgenommen, Arbeitnehmern ihre Rechte vorzuenthalten – mit den Folgen Lohndumping, prekärer Beschäftigungen und damit auch des Pflegenotstandes. Das Urteil beendet diesen Zustand, der die Glaubwürdigkeit von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden unterhöhlt: Nun müssen sie das Wasser, das sie predigen, auch trinken.
Für uns PIRATEN zeigt diese Bestätigung einmal mehr, wie richtig und wichtig unsere langjährigen Forderungen und Beiträge sind.“