St. Ingbert (ots) – In der St. Ingberter City fand am Morgen des 10.11.2020
gegen 10:00 Uhr der Transport des traditionellen Weihnachtsbaumes von der
Gustav-Clauss-Anlage in die Fußgängerzone statt. Der Transport wurde polizeilich
begleitet; kleinere Teilstrecken wie die Otto-Toussaint-Straße mussten
kurzfristig für den fließenden Verkehr gesperrt werden.
Dabei war bei zahlreichen Autofahrern während der Verkehrsregelung und -sperrung
erkennbar, dass eindeutige polizeiliche Zeichen und Weisungen gar nicht
verstanden oder verstanden aber nicht befolgt wurden. Die Akzeptanz von quer zur
Fahrbahn stehenden Funkstreifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht,
aufgestelltem Sperrmaterial und zeichengebenden Polizeibeamten lässt dabei –
nicht nur in St. Ingbert – mehr als zu wünschen übrig.
Da ähnliche Feststellungen durch die eingesetzten Polizeibeamten immer wieder
bei Absperr-, Absicherungs- und Verkehrsregelungsmaßnahmen beobachtet werden
können, möchten wir uns in einem nachdrücklichen Appell an alle
Verkehrsteilnehmer wenden, um die Akzeptanz und das Verständnis für polizeiliche
Sperrmaßnahmen und die daraus resultierenden Verkehrsvorgänge zu wecken, damit
die Verkehrssicherheit zu erhöhen, Schäden zu vermeiden, aber auch die
Gesundheit aller aber insbesondere der eingesetzten Polizeibeamten zu erhalten:
Verehrte Autofahrer,
– Ihr Führerschein berechtigt Sie dazu, Ihr Kraftfahrzeug im
öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Der Besuch der Fahrschule
sollte Sie dazu befähigen, polizeiliche Verkehrsregelungs- und
Sperrmaßnahmen wenigstens in den Grundzügen zu erkennen und zu
befolgen.
– Steht z.B. ein Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht quer
zur Fahrbahn, so darf man diese Sperrung NICHT über die
Gegenfahrbahn umfahren. Gleiches gilt natürlich auch für u.U.
aufgestelltes Absperrmaterial.
– Zeichen oder Weisungen von Polizeibeamten gehen der
aufgestellten Beschilderung oder der Signalgebung einer
Lichtzeichenanlage (Ampel) immer vor. Konkret: Wenn der
Polizeibeamte Ihnen „Halt“ gebietet, dürfen Sie auch bei einer
grünen Lichtzeichenanlage nicht fahren. Im Umkehrschluss dürfen
Sie bei Rotlicht aber auch nicht einfach stehen bleiben, wenn
Sie der Polizeibeamte unmissverständlich zur Weiterfahrt
auffordert.
– Reagiert der vor Ihnen fahrende Autofahrer falsch, so berechtigt
das Sie nicht dazu, sich dem Vorausfahrenden anzuschließen und
ebenso falsch zu verhalten. Jeder hat sein Kraftfahrzeug
eigenverantwortlich zu führen und kann sich grundsätzlich nicht
immer und ungeprüft an den Verhaltensweise des Vorausfahrenden
orientieren.
– Fragestellungen wie „Herr Wachtmeister, ist hier gesperrt?“ oder
„Darf ich hier nicht durch?“ erübrigen sich eigentlich und
halten den vorbeifließenden Verkehr nur unnötig auf.
– Sie können sich sicher sein, dass polizeiliche Sperrmaßnahmen
IMMER einen gewichtigen Grund haben und nicht länger als
zwingend notwendig aufrecht erhalten bleiben. Ob nach einem
Unfallereignis, einem Schaden an der Fahrbahndecke, zur
Sicherung eines Feuerwehreinsatzes oder eines Großraum- und
Schwertransportes; sobald im Sinne der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs die gesperrte Stelle wieder gefahrlos
passiert werden kann, werden die eingesetzten Polizeibeamten die
Sperrung aufheben.
– In Bezug auf die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte haben sich
in der Ausbildung der Fahrschüler u.a. folgende Merksätze
etabliert: „Siehst du Brust oder Rücken, musst du auf die Bremse
drücken. Siehst du die Hosennaht, hast du freie Fahrt.“
Alternativ: „Siehst du den Schutzmann von der Seite, dann fahre
oder schreite.“
In diesem Sinne: Fahren Sie sicher und bleiben Sie gesund!