StartRegionalLandkreis SaarlouisRAG prüft Rechtsmittel gegen Urteil des Verwaltungsgerichtes Saarlouis

RAG prüft Rechtsmittel gegen Urteil des Verwaltungsgerichtes Saarlouis

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Verwaltungsrechtsstreit zwischen Gemeinde Nalbach und Bergamt Saarbrücken:
Sonderbetriebsplan zum Grubenwasseranstieg in Duhamel auf -400 Meter nicht zulässig

RAG prüft Rechtsmittel gegen Urteil des Verwaltungsgerichtes Saarlouis –
Kein Zusammenhang mit Phase 1 des Grubenwasserkonzeptes Saar

Mit dem heute verkündeten Urteil hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar auf 400 Meter unter dem Meeresspiegel für nicht zulässig erklärt. RAG wird die schriftliche Begründung des Urteils abwarten und danach prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt.

Gegenstand des Rechtsstreits zwischen der Gemeinde Nalbach (Klägerin) und dem Bergamt Saarbrücken (Beklagte) vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist die Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Primsmulde/Dilsburgfeld, bis auf das Niveau der 14. Sohle  auf – 400 m NN. 2013 war dieser Sonderbetriebsplan zugelassen worden. Die Gemeinde Nalbach legte 2015 Widerspruch ein, den das Bergamt 2016 als unbegründet zurückwies. Der Widerspruch hatte jedoch aufschiebende Wirkung, die Pumpen mussten wieder angestellt werden.

Das Gericht ist der Ansicht, dass vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans das Wasserrecht für die Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung hätte geändert werden müssen. Die RAG kann der Ansicht des Gerichts nicht folgen. Das Unternehmen verfügt über eine bestandskräftige Erlaubnis zum Zutagefördern von Grubenwasser am Standort Duhamel. Diese deckt auch die Wiederaufnahme der Grubenwasserförderung nach Erreichen des Grubenwasserstands von – 400 mNN in der Wasserprovinz Duhamel ab. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente gegen den Grubenwasseranstieg (etwa Hebungen und Erschütterungen) hat das Gericht bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 entkräftet. Der Sonderbetriebsplan ist nach Auffassung von RAG insgesamt rechtmäßig.

Dieser Verwaltungsrechtsstreit bezieht sich konkret auf die Zulassung aus dem Jahr 2013. Der Ausgang des Verfahrens hat daher keine rechtlichen Konsequenzen für das derzeit laufende Genehmigungsverfahren zur Zulassung der Phase1 des Grubenwasserkonzepts.

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