Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung stellt sich häufig die Frage, wer für Guthaben oder Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung verantwortlich ist. Während Verbrauchswerte wie Wasser und Heizung bei einem Mieterwechsel zum Übergabetag abgelesen und entsprechend abgerechnet werden, gestaltet sich die Situation bei einem Eigentümerwechsel komplexer.
Die sogenannte Abrechnungsspitze bezeichnet den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer Wohneinheit und den zuvor nach dem Wirtschaftsplan geleisteten Zahlungen. Nach einem Eigentümerwechsel ist entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragen ist.
Dr. Oliver Martin, Vorstandsvorsitzender des Verbandes der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., erläutert: „Kommt es beispielsweise im Frühjahr zu einem Eigentumswechsel, die Jahresabrechnung für das letzte Kalenderjahr liegt aber erst im Sommer vor, gehen alle Verpflichtungen in den Verantwortungsbereich des Neueigentümers über, wenn er zum Tag der Beschlussfassung über diese Jahresabrechnung im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist.“
Das Datum der Grundbucheintragung ist somit ausschlaggebend. Der Verkäufer bleibt bis zu diesem Zeitpunkt für monatliche Hausgeldzahlungen oder Fehlbeträge verantwortlich und kann von einem eventuellen Guthaben profitieren. Ab der Eintragung im Grundbuch übernimmt der Käufer sämtliche Hausgeldzahlungen sowie eventuelle Nachzahlungen aus dem vorherigen Wirtschaftsjahr. Falls ein Guthaben aus der Jahresabrechnung resultiert, steht es ebenfalls dem Erwerber zu – unabhängig davon, wer die ursprünglichen Zahlungen geleistet hat.
Da die Abrechnung ausschließlich an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer versandt wird, kommt es häufig zu Missverständnissen. „Dies führt bei dem Käufer, der so eine Nachzahlung zu leisten hat, aber nicht minder bei einem Verkäufer, der weder ein Guthaben ausgezahlt noch eine Jahresabrechnung übermittelt bekommt, meist zu völligem Unverständnis und regen Nachfragen bei den Verwaltern“, so Dr. Oliver Martin. Daher sei es wichtig, dem Verwalter das Datum der Eigentumsumtragung im Grundbuch schnellstmöglich mitzuteilen.
Beide Parteien können individuelle Vereinbarungen über die Verteilung der Abrechnungsspitze und die Übermittlung einer Kopie der Jahresabrechnung treffen. Der Immobilienverwalter ist jedoch nicht für Nebenabsprachen zuständig, sondern orientiert sich ausschließlich am aktuellen Grundbucheigentümer.
Für weitere Informationen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. per Mail unter office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen zu Immobilien gibt es online unter www.vdiv-rps.de oder auf www.facebook.com/vdivrps.