Maskenpflicht besteht weiterhin – Bei Verzehr von Speisen und Getränken gilt flächendeckend 2G
Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemielage und der von der Landesregierung beschlossenen Verschärfungen der Corona-Regeln passt die Landeshauptstadt Saarbrücken ihre Allgemeinverfügung für den Innenstadtbereich an.
Sie tritt am Donnerstag, 2. Dezember, in Kraft. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht weiterhin. Zum Verzehr von Speisen und Getränken kann die Maske abgenommen werden. In diesem Fall gilt auch abseits der Außengastronomie und aller Stände des Christkindlmarktes flächendeckend die 2G-Regel. Die Maskenpflicht und die 2G-Regel gelten in folgenden Bereichen:
- Reichsstraße (ab den Saarbahngleisen) bis zur Einmündung Trierer Straße/Faktoreistraße (inklusive Vorplatz der Europagalerie)
- Bahnhofstraße
- Berliner Promenade
- Ufergasse
- „Am Steg“
- Schifferstraße
- Kaiserviertel: Sulzbachstraße bis Ecke Lampertstraße, Rotenhofstraße bis Ecke Futterstraße, Futterstraße bis Kaiserstraße
- Kath.-Kirch-Straße
- hinterer Bereich der Gerberstraße (ab Ecke Kaltenbachstraße bis Gustav-Regler-Platz), Herbergsgasse
- Gustav-Regler-Platz
- Rabbiner-Rülf-Platz
- St. Johanner Markt bis zur Bleichstraße einschließlich zuführende Straßen: Kaltenbachstraße, Kappengasse, Türkenstraße jeweils bis Gerberstraße, Saarstraße, Fürstenstraße, Fröschengasse, Am Stiefel, Kronenstraße, Ev-.Kirch-Straße, Cora-Eppstein-Platz, Faßstraße, Obertorstraße bis Ecke Bleichstraße
- Tbilisser Platz
Die Maskenpflicht gilt für alle Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Plakate in den entsprechenden Bereichen weisen auf die 2G-Regel und die Maskenpflicht hin.
Die Landeshauptstadt erlässt die neue Allgemeinverfügung auf der Grundlage der neuen Rechtsverordnung des Landes zur Corona-Pandemie. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) werden den Nachweis der 2G-Regel und die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren.