„Unverschuldete Insolvenzen von sozialen Dienstleistern müssen abgewendet werden“
Der Ministerrat hat dem Beschlussentwurf des Sozialministeriums zum sozialen Schutzschirm des Saarlandes zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund der COVID-19-Pandemie am heutigen Dienstag zugestimmt. „Dies ist ein deutliches Zeichen der saarländischen Landesregierung, welchen Stellenwert die sozialen Dienstleister für unser Land haben – jetzt und auch in der Zukunft“, erklärt Sozialministerin Monika Bachmann.
Soziale Dienstleister wie beispielsweise Träger von Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesförderstätten, ambulanten Diensten oder Integrationshilfen an Kindertagesstätten und Schulen müssen mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie finanziell abgesichert werden, damit sie nicht in ihrer Existenz bedroht sind.
Schwer betroffen sind dabei auch die freien Wohlfahrtsverbände. Diese dürfen als gemeinnützige Träger – anders als kommerzielle Anbieter – kaum Risikorücklagen bilden und können oftmals keine Kredite aufnehmen.
„Die finanziellen Einbußen, weil Leistungen aufgrund des Ansteckungsrisikos nicht mehr in Anspruch genommen werden oder Einrichtungen geschlossen bleiben, sind erheblich“, erklärt Sozialministerin Monika Bachmann.
Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), welches die Bundesregierung aktuell auf den Weg gebracht hat, werden soziale Dienstleister zwar subsidiär abgesichert, wenn diese sich aktiv in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen. Dabei soll die Höhe des Zuschusses höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts betragen. Es ist daher aber trotzdem nicht auszuschließen, dass – bedingt durch die Einschränkungen aufgrund von COVID-19 – Deckungsbeiträge verloren gehen, die zu einer Insolvenz führen können.
„Unser Ziel ist es, unverschuldete Insolvenzen von sozialen Dienstleistern abzuwenden. Deshalb wird das Land im Rahmen des sozialen Schutzschirms für das Saarland eine abweichende Zuschusshöhe von bis zu 100 Prozent auszahlen“, sagt Sozialministerin Bachmann.
Voraussetzung hierzu ist, dass der soziale Dienstleister glaubhaft darlegen kann, dass auch unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nur mittels des Schutzschirms eine unverschuldete Insolvenz abwendbar ist. In besonderen Einzelfällen soll geprüft werden, ob die Fortführung der gesetzlichen Aufgaben des sozialen Dienstleisters beziehungsweise der Einrichtung mit einer gesondert zu beantragenden Bürgschaft gesichert werden kann.
Der soziale Schutzschirm des Saarlandes ist ein weiterer Schritt, um bei Trägern bestehende Existenzängste zu mindern. Als eines der wenigen Bundesländer hatte das Saarland bereits am 22. März 2020 den sozialen Dienstleistern die Weiterzahlung der Vergütung bis zunächst 19. April 2020 zugesichert. Die Weiterzahlung erfolgt dabei unabhängig von einer tatsächlichen Erbringungsmöglichkeit bedingt durch die durch COVID-19 hervorgerufenen Einschränkungen, wenn das vorhandene Personal weiterhin eingesetzt werden kann.