Ab Donnerstag, den 2. Dezember 2021, ist der Zutritt ins St. Ingberter Rathaus und in die Außenstellen nur noch unter Vorlage eines 3G-Nachweises möglich. Der Nachweis ist an den jeweiligen Eingangsbereichen folgendermaßen zu erbringen:
- Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
- Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
- Testnachweise nach § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wobei die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf. Lediglich der Nachweis bei einer Testung mittels PCR-Test besitzt eine Gültigkeit bis zu 48 Stunden nach der Testung.
Außerdem muss ein Ausweisdokument zur Identifikation mitgeführt werden.
Ausgenommen von der 3G-Regelung sind:
· Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- KiTa-Kinder über 6 und Schülerinnen und Schüler bei regelmäßiger Teilnahme am Testangebot in der Einrichtung (Testbescheinigung der Schule bzw. KiTa als Nachweis)
Begleitpersonen von Minderjährigen müssen die 3G-Regel erfüllen.
Weiterhin gilt eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung während des gesamten Aufenthalts in den Gebäuden.
Für alle Belange in der Stadtverwaltung muss ein Termin vereinbart werden.
Terminbuchung für Bürgerservicecenter und Führerscheinstelle sind möglich unter: https://bit.ly/3rrJWvk oder Telefon: 13160
Informationen zur Erreichbarkeit der Fachbereiche stehen unter https://www.st-ingbert.de/rathaus/die-stadtverwaltung.html zur Verfügung.
Für den Besuch auf dem Wertstoffhof und der Kompostieranlage ist kein 3G-Nachweis erforderlich.
Besucher der Ortsräte und des Stadtrates müssen beim Betreten der Räumlichkeiten einen 3G-Nachweis und einen Identitätsnachweis vorzeigen.
Die Regelung gilt bis auf weiteres.
Quelle: Stadt St. Ingbert