StartPolitikSteuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Institutionen aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen

Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Institutionen aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen

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„Mit diesem Maßnahmenkatalog können gemeinnützige Träger sich in der Corona-Krise engagieren, ohne dass sie ihren Status der Gemeinnützigkeit gefährden“, erklärte Finanzminister Peter Strobel. Die steuerlichen Erleichterungen gelten für den Zeitraum 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020.

Sie sehen vor, dass beim Spender – ohne betragsmäßige Beschränkung – ein vereinfachter Nachweis für alle Zuwendungen auf Sonderkonten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausreicht. In diesen Fällen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Spendenaktionen von gemeinnützigen Institutionen sind zulässig, ohne die eigene Gemeinnützigkeit zu gefährden, wenn sie zur Überwindung der Corona-Pandemie beitragen. Unabhängig davon, ob der eigentliche Satzungszweck dies zulässt. In diesem Zusammenhang können steuerbegünstigte Körperschaften vorhandene, nicht zweckgebundene Mittel zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste sind ebenso unschädlich wie die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft.Außerdem werden die entgeltliche Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen, die für die Bewältigung der Corona-Krise notwendig sind, z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime steuerlich dem steuerbegünstigten sogenannten Zweckbetrieb und nicht wie sonst üblich dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet. Bei der kostenlosen Bereitstellung von medizinischem Bedarf oder Personal an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime, Polizei und Feuerwehr) wird im Billigkeitswege von der Umsatzbesteuerung abgesehen.„Die Bewältigung der Corona-Krise ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Dank der vielen Ehrenamtlichen und gemeinnützigen Institutionen können wir die Herausforderungen meistern. Deshalb ist es richtig und wichtig, dass ihnen kein Schaden entsteht. Wir müssen in der Krise so pragmatisch wie möglich denken und handeln. Deshalb sind die getroffenen steuerlichen Hilfestellungen genau richtig“, so Peter Strobel.Des Weiteren bleibt der Ausgleich von Verlusten, die den steuerbegünstigten Organisationen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis Ende 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei der Steuerbegünstigung ohne nachteilige Auswirkung. Weitere Informationen zu den Fördermaßnahmen finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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