Das Essener Energieunternehmen will erreichen, dass bei der Anfang September stattfindenden Stilllegungsauktion für Steinkohleanlagen das Volumen deutlich erhöht wird und die Zuschlagshöhen für vorläufig erklärt werden.
Essen. STEAG hat heute im Zusammenhang mit dem am 3. Juli vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) einen Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.
STEAG unterstützt ausdrücklich die von der Bundesrepublik Deutschland völker- und europarechtlich verbindlich vereinbarten Klimaschutzziele, die durch das KVBG in nationales Recht umgesetzt werden. „Deshalb ist es nicht das Ziel des Eilantrags, das Inkrafttreten des KVBG zu verhindern oder seine Durchführung zu verzögern“, betont Joachim Rumstadt, der Vorsitzende der Geschäftsführung der STEAG GmbH. „Wir sehen aber in den Regelungen des KVBG einen unzulässigen Eingriff in unser durch das Grundgesetz sowie die Grundrechtecharta der EU geschütztes Recht auf Eigentum.“ Das Essener Energieunternehmen muss entweder hinnehmen, dass seine Steinkohlekraftwerke spätestens ab 2027 aufgrund ordnungsrechtlicher Verfügung entschädigungslos stillgelegt werden oder in bereits in gut einem Monat an Auktionen zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerksblöcken teilnehmen.
Insgesamt sind acht Auktionen geplant. Die dabei zu erzielenden Höchstpreise sind jedoch unangemessen niedrig, die Auktionsbedingungen in zahlreichen Punkten unklar und rechtswidrig. Da in der Auktion am 1. September die zu erzielenden Höchstpreise noch am attraktivsten sind, begehrt STEAG mit dem Eilantrag eine Ausweitung des Volumens dieser ersten Auktion um etwa 20 Prozent sowie eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Zuschläge hinsichtlich der Höhe nur vorläufig sind und ihre Angemessenheit im eigentlichen Klageverfahren überprüft werden kann.
STEAG wird zu einem späteren Zeitpunkt Verfassungsbeschwerde erheben
STEAG begrüßt, dass es gelungen ist, mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken angemessene Entschädigungsregelungen sowie einen Stilllegungspfad zu verhandeln und in Verträgen zu vereinbaren. „Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass mit den Betreibern von Steinkohlekraftwerken keine derartigen Gespräche geführt wurden und ihnen unangemessene Entschädigungsregelungen auferlegt werden“, kritisiert Joachim Rumstadt. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass das KVBG in weiten Teilen den Rechtsschutz vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten beschneidet und so STEAG in eine Verfassungsbeschwerde zwingt, die ihr als einzige Rechtsschutzmöglichkeit verbleibt.
Das KVBG tritt erst durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Diese ist aber bisher nicht erfolgt, obwohl das Gesetz bereits am 3. Juli verabschiedet wurde. Daher ist STEAG gezwungen, den Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen, um noch vor der ersten Stilllegungsauktion am 1. September 2020 Rechtsschutz erlangen zu können. Zu einem späteren Zeitpunkt wird STEAG Verfassungsbeschwerde erbeben.