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Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Vereine: Aufführungsbetrieb ab 15. Juni wieder erlaubt, Proben ab dem 1. Juni wieder möglich

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Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie andere Einrichtungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen veranstalten, dürfen ab dem 15. Juni ihren Aufführungsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen. Die Regelungen wurden auf Betreiben Kulturministerin Christine Streichert-Clivots in die neue Corona-Verordnung aufgenommen. Sie wurde heute beschlossen. Am 27. Mai hatte sich die Ministerin bei einem runden Tisch mit Theaterschaffenden und Vertreter*innen des Städte- und Gemeindetages über die Rahmenbedingungen der Wiederöffnung ausgetauscht.„Die Öffnung unserer Theater ist ein wichtiger Schritt, damit sich das kulturelle Leben weiter regenerieren kann. Mir geht es darum, möglichst bald wieder einen aktiven Spielbetrieb an den vielen Theatern im Land zu haben. Theater und Musik leben vom Publikum. Das gilt für den professionellen Bereich, natürlich aber auch für die ehrenamtlich organisierte Kultur. Gleichzeitig müssen wir den Gesundheitsschutz sicherstellen. Damit das auch umsetzbar ist, war es mir wichtig, den Rahmen dafür vorab auch mit denjenigen zu diskutieren, die ihn jetzt mit Leben füllen werden.Eine besondere Situation ergibt sich nach wie vor für die Akteure der Freie Szene. Sie sind auf der Suche nach geeigneten Aufführungsorten. Beim Runden Tisch Theater, den ich einberufen habe, ergaben sich bereits Kooperationsmöglichkeiten. Zur Unterstützung bitte ich die Kommunen, alternative Veranstaltungsorte anzubieten, so dass sich auch Theater aus der Freien Szene wieder in den Spielbetrieb begeben können“, so Streichert-Clivot. Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist ein Hygienekonzept, das auch geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit umfasst und das Einhalten des Mindestabstands gewährleistet. Dies betrifft auch den Probenbetrieb. Die Regelungen gelten für professionelle Kulturbetriebe wie auch die Breitenkultur. Für nicht professionelle Einrichtungen und Vereine ist für den unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung ab dem 1. Juni wieder möglichen Probenbetrieb die Zahl der zulässigen Teilnehmer*innen auf 10 Personen begrenzt. Die konkreten hygienischen Mindeststandards für die verschiedenen Bereiche (Theater, Orchester und andere) werden derzeit in Abstimmung mit den Akteuren entwickelt. Chorveranstaltungen und Chorproben in geschlossenen Räumen bleiben angesichts der dabei bestehenden erhöhten Infektionsgefahr untersagt.Hinsichtlich der maximal möglichen Zuschauer*innenzahlen gelten für die ab dem 15. Juni zugelassenen kulturellen Veranstaltungen die Obergrenzen, wie sie generell für Veranstaltungen und Zusammenkünfte festgelegt werden: 100 Personen unter freiem Himmel und bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen, es sei denn, nach der für sonstige Einrichtungen, Anlagen und Betriebe geltenden flächenbezogenen Regelung (1 Person pro 10 qm, immer jedoch 4 Personen) ist eine größere Anzahl von Zuschauer*innen zulässig. Die Begrenzung der Zuschauer*innenzahl gilt ebenso für Kinos.
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