St. Wendel (ots) – Bei der Polizei St. Wendel wurden am 03.12.2019 zwei Fälle
von Trickdiebstahl angezeigt. Die Polizei St. Wendel warnt in diesem
Zusammenhang vor weiteren Fällen dieser Art. Im ersten Fall wurde ein älterer
Mann, der im Bereich der Wilhelmstraße mit einem Rollator unterwegs war, von
einem Passanten angesprochen. Dieser fragte den älteren Mann nach 50 Cent zum
Einwurf in einen Parkscheinautomaten. Der Mann mit dem Rollator erklärte sich
bereit ihm das Kleingeld zu geben und nahm seinen Geldbeutel heraus. Bei der
anschließenden Suche nach den Geldmünzen im Geldbeutel griff der „Bittsteller“
dann, unter dem Vorwand bei der Suche helfen zu wollen, in den Geldbeutel des
älteren Mannes. Nachdem das Geldstück gefunden war, bedankte sich dieser und
entfernte sich. Bei dem späteren Einkauf stellte der Mann mit dem Rollator dann
fest, dass ihm im Rahmen seiner Hilfsbereitschaft von dem Unbekannten 150 Euro
aus seinem Geldbeutel entwendet worden waren. Der Täter wird mit ca. 190 cm
groß, ca. 40 Jahre alt und Glatze mit braunem Haaransatz beschrieben. Er soll
gebrochen deutsch gesprochen haben.
Im 2. Fall wurde ein Passant auf dem Parkplatz des Globus-Baumarktes von einem
unbekannten Täter auf ähnliche Art und Weise bestohlen. In diesem Fall wurde der
Passant um Wechselgeld für die Benutzung eines Einkaufswagens gefragt. Nachdem
der Passant hierauf seinen Geldbeutel hervorholte und nach dem Wechselgeld
suchen wollte, warf ihm der Täter eine 2-Euro-Münze in seinen Geldbeutel. Unter
dem Vorwand bei der Suche nach dem Wechselgeld helfen zu wollen, griff der Täter
dann in den Geldbeutel des Passanten. Nachdem das Wechselgeld gefunden war,
entfernte sich der Täter. Der o.g. Passant bemerkte dann später bei einem
Einkauf, dass ihm 100 Euro in Scheinen aus seinem Geldbeutel entwendet worden
waren. Der Täter wird bei diesem Diebstahl wie folgt beschrieben: zw. 50 u. 55
Jahre alt, zw. 165cm und 170 cm groß, stämmige Figur, kurze graue Haare, sprach
deutsch. Nach den abgegebenen Beschreibungen zu urteilen, dürfte es sich zwar um
verschiedene Täter handeln. Von einem Tatzusammenhang muss in den beiden Fällen
dennoch ausgegangen werden.