StartFeatureUmsetzung des Masernschutzgesetzes im Regionalverband Saarbrücken: Bußgeldbescheide und Betretungsverbote

Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Regionalverband Saarbrücken: Bußgeldbescheide und Betretungsverbote

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Im Regionalverband Saarbrücken setzt das Gesundheitsamt das Masernschutzgesetz konsequent um: Bis Ende April werden die ersten Bußgeldbescheide und Betretungsverbote versandt. Betroffen sind dabei aktuell 274 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Kinder ohne nachgewiesenen Masernschutz, die ein Betretungsverbot für ihre Kindertagesstätte erhalten werden. Auch für vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kliniken sind Betretungsverbote möglich.

Das Masernschutzgesetz, das seit dem 1. März 2020 gilt, verpflichtet unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen, in denen mehrheitlich Minderjährige betreut werden, zur Meldung von Personen ohne Masernschutzimpfung. Im Gebiet des Regionalverbands Saarbrücken sind potenziell rund 30.000 Schülerinnen und Schüler betroffen. Bisher gingen Meldungen von 51 Schulen ein, die insgesamt 550 Schülerinnen und Schüler ohne Impfnachweis registriert haben. Bei etwa der Hälfte dieser Fälle besteht noch eine Rückmeldefrist.

Die Schulpflicht hat in diesen Fällen Vorrang vor dem Masernschutzgesetz, weshalb für Schülerinnen und Schüler lediglich Bußgelder möglich sind. Diese können laut Gesetz bis zu 2.500 Euro betragen. Für Lehrkräfte hingegen greift das Betretungsverbot.

Dieses gilt auch für Personen, die in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie etwa Erzieherinnen, Erzieher, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Im Bereich der Kindertagesstätten wurden insgesamt sechs Kinder ohne ausreichenden Masernschutz gemeldet, wobei in vier Fällen noch eine Rückmeldefrist besteht. Weitere Betretungsverbote könnten sich daraus ergeben. In den kommenden Wochen werden voraussichtlich vier Mitarbeitende in Kliniken ein Betretungsverbot erhalten.

Sollten Betroffene vor dem Versand der Bußgeldbescheide und Betretungsverbote einen rechtzeitigen Nachweis über eine erfolgte Masernschutzimpfung vorlegen, können diese Maßnahmen zurückgenommen werden. Die Umsetzung des Masernschutzgesetzes soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen, anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz sind unter www.masernschutz.de und www.regionalverband.de/masernschutzgesetz zu finden.

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