In der Saarbrücker Innenstadt wird es weiterhin ein Alkoholverbot und eine Maskenpflicht geben. Die Maskenpflicht wird nach Auslaufen der bisherigen Allgemeinverfügung ab Samstag, 29. Mai, unverändert weitergeführt. Auch das Alkoholverbot bleibt bestehen, es wird zeitlich aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Wochen etwas angepasst.
Alkoholverbot am Staden und um den St. Johanner Markt
Um öffentliche Feiern zu verhindern, ist der Konsum von alkoholischen Getränken auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen an allen Tagen in der Zeit von 18 bis 2 Uhr untersagt:
Staden und Umgebung:
- Uferbereich und Anlagen entlang der Saar (am Staden und Willi-Graf-Ufer) beginnend Höhe Restaurant Undine bis zur Wilhelm-Heinrich-Brücke inklusive der Freitreppe Berliner Promenade. Der Regelungsbereich erfasst die Grünanlagen einschließlich der dazugehörigen Wege- und Mauerflächen. Im Bereich der Straße „Am Staden‟ bis zur abknickenden Straße „Obere Lauerfahrt‟ gilt das Verbot zudem auf den uferseitig verlaufenden Bürgersteigflächen und Freiflächen einschließlich der Begrenzungsmauer zur Grünanlage hin.
- Tbilisser Platz einschließlich der Begrenzungsmauer zur Grünanlage hin
St. Johanner Markt und Umgebung:
- St. Johanner Markt bis zur Grenze 18/20
- Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
- Saarstraße bis Kreuzung der Straße „Am Stadtgraben‟
Vor dem Hintergrund des Saarlandpokalspiels zwischen dem 1. FC Saarbrücken und der SV Elversberg gilt das Alkoholverbot am Samstag, 29. Mai, am St. Johanner Markt und in seiner Umgebung außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie bereits ab 14 Uhr bis Sonntag, 30. Mai, um 2 Uhr.
Verwaltungsdezernent Sascha Grimm: „Wir verlängern das Alkoholverbot bis 2 Uhr, um Feiern am St. Johanner Markt nach Schließung der Außengastronomie vorzubeugen. Aufgrund des Pokalendspiels ist zudem nicht auszuschließen, dass sich vermehrt Fußballinteressierte außerhalb der begrenzten Außenbestuhlungsflächen am Markt versammeln. Wir wollen mit dem vorgezogenen Alkoholverbot gewährleisten, dass Besucher der Außengastronomie unter Einhaltung der geltenden Hygieneregeln einen angenehmen und sicheren Aufenthalt genießen können. Zugleich wollen wir spontane Ansammlungen verhindern. Wir sind bei der Bewältigung der Corona-Pandemie auf einem guten Weg. Gegenseitige Rücksichtnahme ist weiterhin notwendig, um die erreichten Fortschritte nicht zu gefährden.“
Maskenpflicht
In folgenden Fußgängerbereichen besteht an allen Tagen in der Zeit von 11 bis 24 Uhr weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes:
- Bahnhofstraße, einschließlich der durch Lichtzeichenanlage gekennzeichneten Fußgängerüberwege (Viktoriastraße, Dudweilerstraße und Betzenstraße)
- Reichstraße bis zur Einmündung Trierer Straße/Faktoreistraße (inklusive Vorplatz der Europagalerie) bzw. bis zur Saarbahn-Haltestelle Hauptbahnhof
- St. Johanner Markt bis zur Grenze 18/20
- Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
- Saarstraße bis Kreuzung der Straße „Am Stadtgraben‟
Die Maskenpflicht gilt außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie für alle Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
Plakate weisen auf Regeln hin
Plakate in den entsprechenden Bereichen weisen auf das Alkoholverbot und die Maskenpflicht hin. Die Allgemeinverfügungen zum Alkoholverbot und zur Maskenpflicht gelten zunächst bis einschließlich Montag, 7. Juni. Die Landeshauptstadt erlässt die Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der aktuell gültigen Rechtsverordnung des Landes zur Corona-Pandemie. Darin wird die Ortspolizeibehörde ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Straßen und Plätzen anzuordnen und den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.
Quelle: Landeshauptstadt Saarbrücken