StartPolitikZum Schutz gegen Vogelgrippe: Strenge Sicherheitsmaßnahmen gelten auch für die kleinen Geflügelhaltungen

Zum Schutz gegen Vogelgrippe: Strenge Sicherheitsmaßnahmen gelten auch für die kleinen Geflügelhaltungen

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Mit Blick auf die wachsende Zahl an Vogelgrippe-Ausbrüchen des gefährlichen Virustyps H5N8 in mittlerweile 11 Bundesländern hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Eil-Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen erlassen. Die Verordnung enthält so genannte Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen mit bis zu 1.000 Stück Geflügel.

Demnach müssen alle Geflügelhalter die Zugänge zu den Stallungen gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren sichern. Die Stallungen dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmal-Schutzkleidung betreten werden, die anschließend gereinigt und desinfiziert bzw. unschädlich beseitigt werden muss. Sowohl eine Einrichtung zum Waschen der Hände muss vorgehalten werden als auch eine Einrichtung zum Desinfizieren der Schuhe vor den Eingängen der Ställe.

Alle Geflügelhalter sind überdies verpflichtet, werktäglich Aufzeichnungen zu führen über die Zahl an verendeten Tieren. Außerdem muss in Geflügelhaltungen ab 10 Stück Geflügel werktäglich die Gesamtzahl der gelegten Eier im Bestand schriftlich festgehalten werden.
Die Vorgaben sind streng einzuhalten und sollen verhindern, dass die Geflügelpest in die Nutztierbestände eingetragen wird.

Eine Aufstallungspflicht für Geflügel gilt in den nachfolgend ausgewiesenen Risikogebieten des Saarlandes: innerhalb eines Bereiches von 500 Meter entlang des rechten Moselufers, entlang des rechten und linken Saarufers einschließlich der Altarme, entlang des Bostalsees, entlang des Ufers des Nonnweiler Stausees und  entlang des Ufers des Ökosees in Dillingen.

Geflügelhalter sind nach der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, ihre Geflügelhaltung bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz in Saarbrücken, zu melden. Laut Geflügelpestverordnung ist ebenfalls anzugeben, ob das Geflügel im Freien oder in Ställen gehalten wird. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erinnert auch an die Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse des Saarlandes.
Weiterhin sind Geflügelhalter angehalten, jeden Verdacht auf Geflügelpest der Veterinärbehörde mitzuteilen. Alarmierend wäre es zum Beispiel, wenn plötzliche Todesfälle bei mehreren Tieren auftreten, die Legeleistung stark nachlässt, die Tiere sich apathisch verhalten oder das Futter verweigern.

Neben der strengen Einhaltung der angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen wird den Geflügelhaltern empfohlen, den Kontakt von Nutzgeflügel zu natürlichen Gewässern zu verhindern und Tränken und Futterstellen so aufzustellen, dass Wildvögel nicht an sie gelangen können. Zudem sollten Stallungen, Gerätschaften, Transportfahrzeuge und -behältnisse, Käfige, Futterboxen, Tränken etc. regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.

Im Saarland wurde bislang kein Geflügelpestfall – weder beim Wildvogel noch beim Haus- oder Nutzgeflügel – festgestellt.
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz, Reinhold Jost, appelliert allerdings erneut an die Bürger, verendete oder erkrankte Wildvögel – insbesondere Enten, Gänse und Schwäne – der Veterinärbehörde zu melden. „Direkter Kontakt zu toten Wildvögeln sollte vermieden werden, ebenso der Kontakt von Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln“, so Jost.

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